|
|
(1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so
auszuführen, dass der
Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung,
Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den Wert des
Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher
Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung
einschließlich
der Anordnung der Nutzungseinheiten mit der in
Anlage 2
Tabelle 1 angegebenen technischen Ausführung nicht überschreitet.
(2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so
auszuführen, dass der
spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmetransferkoeffizient die in
Anlage 2
Tabelle 2
angegebenen Höchstwerte nicht überschreitet.
(3) Die Jahres-Primärenergiebedarfe und die
spezifischen, auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizienten des zu errichtenden
Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes sind nach den Verfahren nach
Anlage
2 Nr. 2 und
3 zu berechnen.
(4) Die Begrenzung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1 gilt nicht für
Nichtwohngebäude, die überwiegend durch Heizsysteme
beheizt werden, für die in der DIN V 18599-5 : 2007-02 keine
Berechnungsregeln angegeben sind. Bei Gebäuden nach Satz 1 darf
der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmetransferkoeffizient 76 vom Hundert des jeweiligen
Höchstwertes nach
Anlage 2
Tabelle 2 nicht überschreiten.
(5) Die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach
Anlage 2 Nr.
4 sind einzuhalten.
|