Energieausweis und EnEV 2007

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DIBt: Auslegungen zur EnEV
EnEV 2007: Auslegung zu § 3 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2.1.1 Satz 2 sowie zu § 4 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2 Nr. 2.1.1

Primärenergiefaktor bei Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) verwenden


Hinweis zur EnEV 2009:
Die hier wiedergegebene offizielle Auslegung bezieht sich auf die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007). Sie war von 1. Oktober 2007 bis einschließlich 30. September 2009 in Kraft. Zur aktuellen EnEV 2009 hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) am 17. Dezember 2009 folgende Auslegung veröffentlicht:
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Primärenergiefaktoren bei Wärmeversorgungsnetzen

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Frage: Welcher Primärenergie-Umwandlungsfaktor ist bei Fern- oder Nahwärmenetzen mit unterschiedlichen Arten der Wärmeerzeugung zu verwenden?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:

  1. Im Rechenverfahren nach DIN V 4701-10:2003-06, geändert durch A1:2006-12, auf das die EnEV nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2.1.1 verweist, kann der zur Berechnung erforderliche Primärenergiefaktor für Fern- oder Nahwärme pauschal nach Tabelle C.4-1 (Spalte B in der geänderten Norm) oder durch Berechnung nach Nr. 5.4.1 oder 5.4.2 der Norm ermittelt werden. Das bei Nichtwohngebäuden anzuwendende Berechnungsverfahren enthält entsprechende Festlegungen (DIN V 18599:2007-02, Teil 1 Anhang A). Im Folgenden wird hierauf nicht gesondert eingegangen.

  2. Bei der pauschalen Ermittlung nach Tabelle C.4-1 kann als Randbedingung entweder die Bereitstellung der Wärme durch Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen; Primärenergiefaktor bei fossilen Brennstoffen: 0,7; bei erneuerbaren Brennstoffen: 0,0) oder durch Heizwerke (Primärenergiefaktor bei fossilen Brennstoffen: 1,3; bei erneuerbaren Brennstoffen: 0,1) angenommen werden. Erfolgt eine Wärmebereitstellung vollständig auf eine der genannten Arten, kann der Planer die pauschalen Faktoren nutzen.

In der Regel liegt jedoch ein Mischfall unterschiedlicher Wärmeerzeuger vor. Für diese Fälle haben die genannten pauschalen Angaben keine Gültigkeit. Der Primärenergiefaktor muss in diesem Fall für das konkrete Wärmeversorgungssystem nach Nr. 5.4.1 (oder im Falle geplanter Netze nach 5.4.2) der Norm DIN V 4701-10 ermittelt werden. Die Ermittlung darf gemäß Nr. 5.4.1 DIN V 4701-10 nur auf der Grundlage "... der buchhalterischen Jahresabschlussbilanz und kaufmännisch nachweisbarer Energiebilanzen ..." erfolgen; zumindest bei geplanten Netzen nur durch unabhängige Sachverständige. Sie ist nicht Aufgabe des Planers. Stammt die Wärme eines Fern- oder Nahwärmenetzes nicht ausschließlich aus KWK-Anlagen oder aus Heizwerken mit erneuerbarem Brennstoff und hat der Wärmelieferant den Primärenergiefaktor des Netzes nicht nach der technischen Regel bestimmt und vorgelegt, so ist der Primärenergiefaktor der Wärme mit 1,3 anzusetzen.

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