Energieausweis und EnEV 2007

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EnEV 2007 EnEV 2007 | Anlagen | Anlage 2 (zu den §§ 4 und 9)

Anforderungen an Nichtwohngebäude

.  
1. Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Abs. 1 und 2)
  1.1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs
  1.2 Flächenangaben
  1.3 Definition der Bezugsgrößen
  1.4 Höchstwerte des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten
.  
2. Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Werte des Nichtwohngebäudes
(zu
§ 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2)
  2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
  2.2 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten
  2.3 Zonierung
  2.4 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung
  2.5 Wärmebrücken
  2.6 Aneinander gereihte Bebauung
  2.7 Fensterflächenanteil
  .  
3. Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude
(zu
§ 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2)
  3.1 Zweck und Anwendungsbereich
  3.2 Besondere Randbedingungen und Maßgaben für das vereinfachte Verfahren
.  
4. Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz (zu § 4 Abs. 5)

1.

Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Abs. 1 und 2)

.  

1.1

Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs

   

1.1.1

Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf die Nettogrundfläche bezogene Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Gebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.

   

1.1.2

Die Bestimmung des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs ist unter Berücksichtigung aller beheizten und/oder gekühlten Teile eines Gebäudes, für die mindestens eine Art der Konditionierung nach DIN V 18599-1 : 2007-02 vorgesehen ist, wie folgt durchzuführen:

Qp = Qp,h + Qp,c + Qp,m + Qp,w + Qp,l + Qp,aux in kWh/a

 

Dabei bedeuten:

Qp

der Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/a

Qp,h

der Jahres-Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage in kWh/a

Qp,c

der Jahres-Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage in kWh/a

Qp,m

der Jahres-Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung in kWh/a

Qp,w

der Jahres-Primärenergiebedarf für Warmwasser in kWh/a

Qp,l

der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung in kWh/a

Qp,aux

der Jahres-Primärenergiebedarf für Hilfsenergien für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, die Befeuchtung, die Warmwasserbereitung, die Beleuchtung und den Lufttransport in kWh/a.

 

Die einzelnen Primärenergiebedarfsanteile für die Bestimmung des Höchstwertes dürfen unter Zugrundelegung der Vereinfachung nach Nr. 2.1 ermittelt werden.

.  

1.2

Flächenangaben

   
 

Bezugsfläche der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes.

.  

1.3

Definition der Bezugsgrößen

   

1.3.1

Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Nichtwohngebäudes in m² ist nach DIN V 18599-1 : 2007-02 zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere Begrenzung mindestens aller beheizten und / oder gekühlten Zonen nach DIN V 18599-1 : 2007-02.

   

1.3.2

Das thermisch konditionierte Gebäudevolumen Ve in m³ ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.

   

1.3.3

Das Verhältnis A/Ve in m-1 ist die errechnete wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 bezogen auf das konditionierte Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2.

   

 

pdf Tabelle 1: Ausführung des Referenzgebäudes

.  

1.4

Höchstwerte des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten

   
 

Der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizienten ist unter Beachtung der Soll-Innentemperatur und des Fensterflächenanteils nach Tabelle 2 zu ermitteln.

 

.

 

Tabelle 2: Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizienten

   

 

Gebäude und Gebäudeteile mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall >= 19 °C und
Fensterflächenanteilen <= 30 %
EnEV 2007 | Anlage 2 | Tabelle 2 | Zeile 1
Gebäude und Gebäudeteile mit Raum-Solltemperaturen im
Heizfall >= 19 °C und
Fensterflächenanteilen > 30 %
EnEV 2007 | Anlage 2 | Tabelle 2 | Zeile 2
Gebäude und Gebäudeteile mit Raum-Solltemperaturen im
Heizfall von 12 bis < 19 °C
EnEV 2007 | Anlage 2 | Tabelle 2 | Zeile 3

 

 

2.

Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Werte des Nichtwohngebäudes (zu § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2)

 

.

2.1

Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs

   

2.1.1

Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599-1 :
2007-02 zu ermitteln. Bei der Auswahl der Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden (Tabelle A.1, Spalte B der DIN V 18599-1 : 2007-02). Anlage 1 Nr. 2.1.2 ist entsprechend anzuwenden.

   

2.1.2

Der für die Ausführung des Referenzgebäudes in Ansatz zu bringende spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient H′T ist für jede Zone des Gebäudes gem. DIN V 18599-1 : 2007-02 einzeln mit den Randbedingungen der jeweiligen Zone zu berechnen.

   

2.1.3

Als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die in den Tabellen 4 bis 8 der DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden. Darüber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp einbezogen werden:

a)

Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage Qp,h ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall mindestens 12° C beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.

b)

Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage Qp,c ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

c)

Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung Qp,m ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Buchstabe b für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

d)

Der Primärenergiebedarf für Warmwasser Qp,w  ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 kWh pro Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag beträgt. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Gebäuden, die nur Warmwasserzapfstellen (wie Teeküche, Handwaschbecken, Getränkeausgabe, Putzraum) haben.

e)

Der Primärenergiebedarf für das Beleuchtungssystem Qp,l ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 lx erforderlich ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

f)

Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien Qp,aux ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und der Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und der Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist. Werden in dem Nichtwohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für die keine anerkannten Regeln der Technik vorliegen, so ist für diese Komponenten die Referenzausführung nach Tabelle 1 anzusetzen.

   

2.1.4

Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und des Nichtwohngebäudes sind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.

   
  Tabelle 3: Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp

 

  

Kenngröße

Randbedingungen

Verschattungsfaktor FS

FS = 0,9 für übliche Anwendungsfälle.
Soweit mit baulichen Bedingungen Verschattung vorliegt, sollen abweichende Werte verwendet werden.

Verbauungsindex IV

IV = 0,9 für übliche Anwendungsfälle.
Eine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4 : 2007-02 ist zulässig.

Heizunterbrechung

Absenkbetrieb mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02

Solare Wärmegewinne
über opake Bauteile

Bei der Bestimmung der solaren Wärmegewinne für das Referenzgebäude ist vereinfacht ein Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,5 W/(m²K) anzusetzen, Emissionsgrad der Außenfläche für Wärmestrahlung ε = 0,8 Strahlungsabsorptionsgrad an opaken Oberflächen α = 0,5; für dunkle Dächer kann abweichend α = 0,8 angenommen werden.

.

 

2.2

Berechnung des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten

   
 

Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient ist wie folgt zu ermitteln:

EnEV 2007, Anlage 2 - Punkt 2.2.
Dabei bedeutet:

 

H'T

spezifischer, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmetransferkoeffizient in W/(m²K)

HT,D

Transmissionswärmetransferkoeffizient zwischen der beheizten und/oder gekühlten Gebäudezone und außen nach DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K

HT,iu

Transmissionswärmetransferkoeffizient zwischen beheizten und/oder gekühlten und unbeheizten Gebäudezonen nach DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K

HT,s

Wärmetransferkoeffizient der beheizten und/oder gekühlten Gebäudezone über das Erdreich nach DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K

Fx

Temperatur-Korrekturfaktor nach DIN V 18599-2 : 2007-02, auch wenn die Temperatur in einer unbeheizten Zone mit dem detaillierten Verfahren ermittelt worden ist. Alternativ kann mit Fx=(tetai,soll - tetau,Januar)/(tetai,soll + 1,3) ein fiktiver Fx-Wert berechnet werden; hierfür ist tetau,Januar jedoch ohne die internen Einträge der Anlagentechnik zu ermitteln. Wird die angrenzende nicht temperierte Zone im U-Wert nach außen berücksichtigt
oder der Wärmetransferkoeffizient über das Erdreich nach DIN EN ISO 13370 berechnet, so ist Fx = 1 zu setzen;

A

wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 in m².

 

.

2.3

Zonierung

   

2.3.1

Soweit sich bei einem Gebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, technischen Ausstattung, der inneren Lasten oder Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599-1 : 2007-02 in Verbindung mit DIN V 18599-10 : 2007-02 und den Vorgaben in Nr. 1 in Zonen zu unterteilen. Dabei dürfen Zonen mit einem Flächenanteil von nicht mehr als drei vom Hundert der gesamten Bezugsfläche des Gebäudes nach Nr. 1.2 einer anderen Zone zugerechnet werden, die hinsichtlich der anzusetzenden Randbedingungen am wenigsten von der betreffenden Zone abweicht. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden.

   

2.3.2

Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführt sind, kann die Nutzung Nr. 17 der Tabelle 4 in DIN V 18599-10 : 2007-02 verwendet werden. Abweichend von Satz 1 kann eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10 : 2007-02 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden. Die gewählten Angaben sind zu begründen und dem Nachweis beizufügen.

   

2.3.3

Bei Gewerbebetrieben und Verkaufseinrichtungen mit höchstens 1 000 m² Nettogrundfläche darf das Gebäude als Ein-Zonen-Modell berechnet werden, wenn die Nettogrundfläche der Hauptnutzung des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes betragen und das Gebäude neben der Hauptnutzung nur mit Sanitär-, Büro-, Lager oder Verkehrsflächen ausgestattet ist. Die Randbedingungen für die Hauptnutzung sind nach DIN V 18599-10 : 2007-02 zu bestimmen.

 

 

2.4

Berücksichtigung der Warmwasserbereitung

   
  Bei den Berechnungen gemäß Nr. 2.1 ist der Nutzenergiebedarf für Warmwasser nach DIN V 18599-10 : 2007-02 anzusetzen.
   

2.5

Wärmebrücken

   
.

Der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken ist unter entsprechender Anwendung der Anlage 1 Nr. 2.5 zu berücksichtigen. Bei Anwendung der Anlage 1 Nr. 2.5 Buchstabe c ist bei den Berechnungen die DIN V 18599-2 : 2007-02 anstelle der DIN 4108-6 anzuwenden.

  .
2.6 Aneinander gereihte Bebauung
   
 

Bei der Berechnung von aneinander gereihten Gebäuden oder Gebäudeteilen, bei denen die Differenz der Soll-Raumtemperatur nicht mehr als 4 Grad Kelvin beträgt, gelten Gebäudetrennwände als wärmeundurchlässig.

Ist die Differenz der Soll-Raumtemperatur aneinander grenzender Teile eines Gebäudes größer als 4 Grad Kelvin, so ist für diese Gebäudeteile der Nachweis getrennt zu führen. Dabei ist der Wärmestrom durch das begrenzende Bauteil in die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs einzubeziehen.

Ist die Nachbarbebauung bei aneinander gereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände den Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 einhalten.

   
2.7 Fensterflächenanteil
   
  Der Fensterflächenanteil ist entsprechend Anlage 1 Nr. 2.8 Satz 1 zu ermitteln.
  .
3. Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2)
   
3.1 Zweck und Anwendungsbereich
   

3.1.1

Im vereinfachten Verfahren können der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient abweichend von Nr. 2.3 unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.

   

3.1.2

Das vereinfachte Verfahren gilt für Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststätte, für Schulen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen sowie für Hotels ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich. Es kann angewendet werden, wenn

 

a)

die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung gemäß Tabelle 4 Spalte 3 und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt,

b)

das Gebäude nur mit je einer Anlage zur Beheizung und Warmwasserbereitung ausgestattet ist,

c)

das Gebäude nicht gekühlt wird und

d)

mit der im Gebäude eingebauten Beleuchtung die spezifische elektrische Bewertungsleistung der Referenz-Beleuchtungstechnik nach Tabelle 1 Zeile 7 um nicht mehr als 10 vom Hundert überschritten wird. Die spezifische elektrische Bewertungsleistung ist nach DIN V 18599-4 : 2007-02 zu bestimmen.

   

3.1.3

Das vereinfachte Verfahren kann abweichend von Nr. 3.1.2 Buchstabe c auch angewendet werden, wenn

 

a)

nur ein Serverraum gekühlt wird und die Nennleistung des Gerätes für den Kältebedarf 12 kW nicht übersteigt oder

b)

in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 m² nicht übersteigt.

 

.

3.2

Besondere Randbedingungen und Maßgaben für das vereinfachte Verfahren

   

3.2.1

Abweichend von Nr. 2.3.1 ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die entsprechende Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit dem Wert aus Spalte 5 in Ansatz zu bringen.

   

 

Tabelle 4: Randbedingungen für das vereinfachte Verfahren für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp

Nr.

Gebäudetyp

Hauptnutzung

Nutzung (Nr. gem. DIN V 18599-10 : 2007-02, Tabelle 4)

Nutzenergiebedarf Warmwasser1)

1

2

3

4

5

1

Bürogebäude

Einzelbüro (Nr. 1)
Gruppenbüro (Nr. 2)
Großraumbüro (Nr. 3)
Besprechung, Sitzung,
Seminar (Nr. 4)

Einzelbüro (Nr. 1)

0

1.1

Bürogebäude mit Verkaufseinrichtung oder Gewerbetrieb

wie 1

Einzelbüro (Nr. 1)

0

1.2

Bürogebäude mit Gaststätte

wie 1

Einzelbüro (Nr. 1)

1,5 kWh je Sitzplatz in der Gaststätte und Tag

2

Schule, Kindergarten und -tagesstätte, ähnliche Einrichtungen

Klassenzimmer, Aufenthaltsraum

Klassenzimmer / Gruppenraum (Nr. 8)

ohne Duschen:
85 Wh/(m²·d)
mit Duschen:
250 Wh/(m²·d)

3

Hotels ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich

Hotelzimmer

Hotelzimmer (Nr. 11)

250 Wh/(m²·d)

 

1) Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes

   

3.2.2

Bei Anwendung der Nr. 3.1.3 sind der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für Nichtwohngebäude wie folgt zu erhöhen:

 

a)

in Fällen der Nr. 3.1.3 Buchstabe a pauschal um 650 kWh/(m²·a) je m² gekühlte Nettogrundfläche des Serverraums,

b)

in Fällen der Nr. 3.1.3 Buchstabe b pauschal um 50 kWh/(m²·a) je m² gekühlte Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebs oder der Gaststätte.

   

3.2.3

Alle weiteren Ansätze und Randbedingungen gemäß Nr. 2.1 und 2.2 sind sinngemäß anzuwenden. Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung Qp,l kann vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die energetisch ungünstigsten Tageslichtverhältnisse aufweist. Kommt in dem Gebäude eine raumlufttechnische Anlage als Abluftanlage oder Zu- und Abluftanlage ohne Nachheiz- und Kühlfunktion zum Einsatz, die nicht in der Hauptnutzung berücksichtigt wird, muss diese Anlage die in Tabelle 1 aufgeführten Werte der Referenz-Anlagentechnik bezüglich der spezifischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren und des Temperaturverhältnisses einhalten.

   

3.2.4

Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp und der spezifische, auf die wärme übertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient sind bei Ermittlung nach 3.2 sowohl für die Ermittlung der Höchstwerte nach Nr. 1.1 und 1.4 als auch bei der Ermittlung der Werte für das Gebäude um 10 von Hundert zu erhöhen.

   

3.3

Im Übrigen sind die Bestimmungen der Nr. 2 anzuwenden.

 

.

4.

Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz
(zu § 4 Abs. 5)

   

 

Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 4 Abs. 5 sind die in DIN 4108-2 : 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist für jede Gebäudezone nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen. Werden Zonen nutzungsbedingt mit Anlagen ausgestattet, die Raumluft unter Einsatz von Energie kühlen, so können diese Zonen abweichend von Satz 1 so ausgeführt werden, dass die Kühlleistung bezogen auf das gekühlte Gebäudevolumen nach dem Stand der Technik und den im Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.

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