|
.
(1)
Änderungen im Sinne der
Anlage 3 Nr. 1 bis 6 bei beheizten oder
gekühlten Räumen von Gebäuden sind so auszuführen, dass |
|
1. |
geänderte Wohngebäude
insgesamt die jeweiligen Höchstwerte des
Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf
die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts nach
§ 3
Abs. 1, |
|
2. |
geänderte Nichtwohngebäude
insgesamt den
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach
§ 4 Abs. 1 und den spezifischen, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Höchstwert
des Transmissionswärmetransferkoeffizienten nach
§ 4 Abs. 2 |
|
um nicht mehr als 40 vom
Hundert überschreiten, wenn nicht nach Absatz 3 verfahren werden soll. In
den in
§ 3
Abs. 3 und
§ 4 Abs. 4
genannten Fällen sind nur die Anforderungen nach
Absatz 3
einzuhalten.
(2)
Bei Anwendung des Absatzes 1 sind
die in
§ 3
Abs. 2 sowie in
§ 4 Abs. 3 angegebenen Berechnungsverfahren nach
Maßgabe der Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Soweit |
|
1.
|
Angaben zu geometrischen
Abmessungen von Gebäuden fehlen, können diese durch
vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden; |
|
2. |
energetische Kennwerte für
bestehende Bauteile und
Anlagenkomponenten nicht vorliegen, können gesicherte
Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten
vergleichbarer Altersklassen verwendet werden; |
|
hierbei können anerkannte
Regeln der Technik verwendet werden; die Einhaltung
solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für
die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen
Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet
werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Bei
Anwendung der Verfahren nach
§ 3
Abs. 2 sind die Randbedingungen und Maßgaben nach
Anlage 3 Nr. 8 zu beachten.
(3)
Die Anforderungen des Absatzes 1
gelten als erfüllt, wenn die in
Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten
der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten
werden.
(4)
Die Absätze 1 und
3 sind nicht anzuwenden auf
Änderungen, die |
|
1. |
bei Außenwänden, außen
liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern
weniger als 20 vom Hundert der Bauteilflächen gleicher
Orientierung im Sinne der
Anlage 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 3 oder |
|
2. |
bei anderen Außenbauteilen
weniger als 20 vom Hundert der
jeweiligen Bauteilfläche betreffen. |
|
.
(5) Bei der Erweiterung und dem
Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume
mit zusammenhängend mindestens 15 und höchstens 50
Quadratmetern Nutzfläche sind die betroffenen
Außenbauteile so auszuführen, dass die in
Anlage 3 festgelegten
Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.
(6)
Ist in Fällen des Absatzes 5 die
hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50
Quadratmeter, sind die betroffenen Außenbauteile so
auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften
für zu errichtende Gebäude nach
§ 3 oder
4
einhält. Abweichend von Satz 1 hat der neue Gebäudeteil
beim Ausbau von Dachraum und anderen bisher nicht
beheizten oder gekühlten Räumen bei Wohngebäuden nur den
in §
3 Abs. 3 Satz 2, bei Nichtwohngebäuden nur den in
§ 4 Abs. 4 Satz 2 genannten Höchstwert einzuhalten. |