Bei zu errichtenden
Gebäuden sind Bauteile, die gegen die
Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich
niedrigeren
Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die
Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten
Regeln der Technik eingehalten werden.
Zu errichtende Gebäude sind so
auszuführen, dass der Einfluss
konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach
den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen
Einzelfall
wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich
gehalten wird.
Der verbleibende Einfluss der
Wärmebrücken bei der Ermittlung des
spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogenen Transmissionswärmeverlusts oder
Transmissionswärmetransferkoeffizienten und des
Jahres-Primärenergiebedarfs ist bei Wohngebäuden nach
Anlage 1
Nr.
2.5 und bei Nichtwohngebäuden nach
Anlage 2
Nr. 2.5 zu
berücksichtigen.
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