Energieausweis und EnEV 2007

. EnEV 2007 - Energieeinsparverordnung für Gebäude - Verordnungstext
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EnEV 2007 EnEV 2007 | Abschnitt 5 |

§ 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs

 

 

 

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(1)

Werden Energieausweise für zu errichtende Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 3 und 4 erforderlichen Berechnungen zugrundezulegen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist.

(2)

Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 9 Abs. 2 entsprechend anzuwenden; in Fällen des § 16 Abs. 2 ist auch Anlage 3 Nr. 9 anzuwenden. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist.

 

 

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Wichtige Hinweise: Dieses ist eine nichtamtliche EnEV-Fassung ohne Gewähr.

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© 1999-2010 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart