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(1) Werden Energieausweise für zu
errichtende Gebäude auf der
Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die
Ergebnisse der nach den
§§ 3 und
4
erforderlichen Berechnungen
zugrundezulegen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen
anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den
Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist.
(2) Werden Energieausweise für bestehende
Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs
ausgestellt, ist auf die
erforderlichen Berechnungen
§ 9 Abs. 2
entsprechend anzuwenden; in
Fällen des
§ 16 Abs. 2 ist auch
Anlage 3
Nr. 9 anzuwenden. Die
Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre
Angabe für Energiebedarfswerte in den Mustern der
Anlagen
6 bis
8
vorgesehen ist.
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