(1) |
Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen,
dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung und Lüftung sowie der spezifische, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte in
Anlage 1 Tabelle 1
nicht überschreiten. Im Falle der Kühlung der Raumluft erhöht
sich der Höchstwert
des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Satz 1 um den nach
Anlage 1
Nr. 1.3 berechneten Wert. |
(3) |
Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs
nach Absatz 1 gilt nicht für Wohngebäude, die überwiegend durch
Heizsysteme beheizt werden, für die in der DIN V 4701-10 : 2003-08,
geändert durch A1 : 2006-12*), keine
Berechnungsregeln angegeben sind. Bei Gebäuden nach Satz 1 darf der
spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des jeweiligen Höchstwertes
nach
Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 nicht überschreiten. |