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(1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen,
dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung und Lüftung sowie der spezifische, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte in
Anlage 1 Tabelle 1
nicht überschreiten. Im Falle der Kühlung der Raumluft erhöht
sich der Höchstwert
des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Satz 1 um den nach
Anlage 1
Nr. 1.3 berechneten Wert.
(2) Der Jahres-Primärenergiebedarf und der
spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust nach Absatz 1 sind bei zu errichtenden
Wohngebäuden
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1. |
mit einem Fensterflächenanteil bis zu 30 vom Hundert
nach dem in
Anlage 1 Nr. 2 festgelegten Verfahren oder
nach dem vereinfachten Verfahren nach
Anlage 1 Nr. 3, |
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2. |
im Übrigen nach dem in
Anlage 1 Nr. 2 festgelegten
Verfahren zu berechnen. |
(3) Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs
nach Absatz 1 gilt nicht für Wohngebäude, die überwiegend durch
Heizsysteme beheizt werden, für die in der DIN V 4701-10 : 2003-08,
geändert durch A1 : 2006-12*), keine
Berechnungsregeln angegeben sind. Bei Gebäuden nach Satz 1 darf der
spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des jeweiligen Höchstwertes
nach
Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 nicht überschreiten.
(4) Die Anforderungen an den sommerlichen
Wärmeschutz nach
Anlage 1 Nr.
2.9 sind einzuhalten.
*)
Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin,
veröffentlicht
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