Frage: Wie sind bei Sanierungsmaßnahmen
Glasdächer nach Anlage 3 EnEV 2007 zu behandeln?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der
Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:
1. Bei Ersatz, erstmaligem Einbau und bestimmten
Erneuerungsmaßnahmen von Außenbauteilen beheizter Räume sind gemäß § 9 Abs. 3 i.
V. m. Anlage 3 EnEV 2007 für die betroffenen Bauteile Anforderungen nach Tabelle
1 einzuhalten. Es gilt ferner das Verschlechterungsverbot nach § 11 Abs. 1 EnEV.
Hinsichtlich der Anforderungen der Anlage 3 ist das betroffene Bauteil einer
entsprechenden Bauteilgruppe nach Anlage 3 Nummern 1 bis 6 zuzuschreiben. Bei
einschlägigen Maßnahmen an einem Glasdach sind demnach grundsätzlich die
Anforderungen für Dächer nach Zeile 4 der Tabelle einzuhalten.
2. Der Verordnungsgeber hat sich auch bei der
Festlegung der Höchstwerte für die Wärmedurchgangskoeffizienten für Dächer am
Wirtschaftlichkeitsgebot des
EnEG orientiert. Er hat dabei ausschließlich opake
Konstruktionen zugrunde gelegt; mit Glasdachkonstruktionen sind die für Dächer
angegebenen Werte nicht erreichbar.
3. Andererseits hatte der Verordnungsgeber aber
offenbar nicht die Absicht, die Anforderungen an Fenster auf solche Fenster zu
beschränken, die vertikal eingebaut sind. So sind bei Ersatz, erstmaligem Einbau
und Erneuerung von Dachflächenfenstern ausdrücklich die Grenzwerte der Zeilen
2a) oder 3a) einzuhalten. Eine Freistellung von jeglichen Anforderungen im Falle
der Erneuerung von Glasdächern – wenngleich diese innerhalb der Verordnung im
Wortlaut nicht ausdrücklich genannt sind – ist insofern nicht beabsichtigt. Es
handelt sich hierbei vielmehr um eine ungewollte Regelungslücke, welche unter
Heranziehung der Regelungen für die Behandlung von Dachflächenfenstern
geschlossen werden kann.
4. Vor diesem Hintergrund sind bei Ersatz,
erstmaligem Einbau und Erneuerung von Glasdächern die Anforderungen in Anlage 3
Tabelle 1 Zeile 2a), im Falle von Sonderverglasungen der Zeile 3a), einzuhalten.
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