Energieausweis und EnEV 2007

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DIBt: Auslegungen zur EnEV EnEV 2007: Auslegung zu § 9 in Verbindung mit Anlage 3

Glasdächer modernisieren


Frage: Wie sind bei Sanierungsmaßnahmen Glasdächer nach Anlage 3 EnEV 2007 zu behandeln?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:

1. Bei Ersatz, erstmaligem Einbau und bestimmten Erneuerungsmaßnahmen von Außenbauteilen beheizter Räume sind gemäß § 9 Abs. 3 i. V. m. Anlage 3 EnEV 2007 für die betroffenen Bauteile Anforderungen nach Tabelle 1 einzuhalten. Es gilt ferner das Verschlechterungsverbot nach § 11 Abs. 1 EnEV. Hinsichtlich der Anforderungen der Anlage 3 ist das betroffene Bauteil einer entsprechenden Bauteilgruppe nach Anlage 3 Nummern 1 bis 6 zuzuschreiben. Bei einschlägigen Maßnahmen an einem Glasdach sind demnach grundsätzlich die Anforderungen für Dächer nach Zeile 4 der Tabelle einzuhalten.

2. Der Verordnungsgeber hat sich auch bei der Festlegung der Höchstwerte für die Wärmedurchgangskoeffizienten für Dächer am Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG orientiert. Er hat dabei ausschließlich opake Konstruktionen zugrunde gelegt; mit Glasdachkonstruktionen sind die für Dächer angegebenen Werte nicht erreichbar.

3. Andererseits hatte der Verordnungsgeber aber offenbar nicht die Absicht, die Anforderungen an Fenster auf solche Fenster zu beschränken, die vertikal eingebaut sind. So sind bei Ersatz, erstmaligem Einbau und Erneuerung von Dachflächenfenstern ausdrücklich die Grenzwerte der Zeilen 2a) oder 3a) einzuhalten. Eine Freistellung von jeglichen Anforderungen im Falle der Erneuerung von Glasdächern – wenngleich diese innerhalb der Verordnung im Wortlaut nicht ausdrücklich genannt sind – ist insofern nicht beabsichtigt. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine ungewollte Regelungslücke, welche unter Heranziehung der Regelungen für die Behandlung von Dachflächenfenstern geschlossen werden kann.

4. Vor diesem Hintergrund sind bei Ersatz, erstmaligem Einbau und Erneuerung von Glasdächern die Anforderungen in Anlage 3 Tabelle 1 Zeile 2a), im Falle von Sonderverglasungen der Zeile 3a), einzuhalten.

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