(1)
|
Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der
Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt,
ist der
witterungsbereinigte Energieverbrauch
(Energieverbrauchskennwert)
nach Maßgabe der Absätze 2 und
3 zu berechnen. Die Ergebnisse
sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre
Angabe für
Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der
Anlagen 6,
7 und
9
vorgesehen ist. Die Bestimmungen des
§ 9 Abs.
2 Satz 2 über die
vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. |
(2) |
Bei Wohngebäuden ist der
Energieverbrauch für Heizung und
zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in
Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Gebäudenutzfläche anzugeben. Die
Gebäudenutzfläche kann bei Wohngebäuden mit bis zu zwei
Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem
1,35-fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen
Wohngebäuden mit dem 1,2-fachen Wert der Wohnfläche
angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der
Energieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung,
Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln
und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Nettogrundfläche anzugeben. Der Energieverbrauch für
Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. |
|
zu verwenden; dabei sind
mindestens die drei vorhergehenden
Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden
Abrechnungsjahre zugrundezulegen. Bei der Ermittlung
nach Satz 1
sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu
berücksichtigen. Der Energieverbrauch ergibt sich aus
dem Durchschnitt der einzelnen Kalender- oder
Abrechnungsjahre. Für die Witterungsbereinigung des
Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der
Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die
Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird
vermutet, soweit bei der Ermittlung von
Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet
werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. |
(4) |
Als Vergleichswerte für Energieverbrauchskennwerte eines
Nichtwohngebäudes sind in den Energieausweis die Werte
einzutragen, die jeweils vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. |