Der Aussteller hat Energieausweise nach
§ 16 auf der Grundlage
des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten
Energieverbrauchs nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie
der
§§ 18 und
19 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den
Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.
Energieausweise dürfen in den
Fällen des
§ 16 Abs. 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs
ausgestellt werden. In den Fällen des
§ 16 Abs. 2 sind ab dem 1. Oktober 2008
Energieausweise für
Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und
für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt
worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs
auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebäude
durch spätere Änderungen
mindestens auf das in Nummer 1
bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.
Bei der Ermittlung der
energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3
können die Bestimmungen über die vereinfachte
Datenerhebung nach
§ 9 Abs.
2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den
Eigentümer nach Absatz 5 angewendet werden.
Energieausweise werden für
Gebäude ausgestellt. Sie sind für
Teile von Gebäuden auszustellen, wenn die Gebäudeteile
nach § 22
getrennt zu behandeln sind.
Energieausweise müssen nach
Inhalt und Aufbau den Mustern in den
Anlagen 6 bis
9 entsprechen und mindestens die dort für die
jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als freiwillig
gekennzeichneten Angaben enthalten; sie sind vom
Aussteller unter Angabe von Name, Anschrift und
Berufsbezeichnung eigenhändig oder durch Nachbildung der
Unterschrift zu unterschreiben. Zusätzliche Angaben
können beigefügt werden.
Der Eigentümer kann die zur
Ausstellung des Energieausweises
erforderlichen Daten bereitstellen; der Aussteller darf
diese seinen
Berechnungen nicht zugrundelegen, soweit sie begründeten
Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben. Das
Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das
Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie können für erforderliche
Daten des
Gebäudes und der Anlagentechnik das Muster eines
Erhebungsbogens im Bundesanzeiger bekannt machen.