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Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002
selbst bewohnt hat, ist
§ 9 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 der
Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiterhin anzuwenden, wenn der
Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat und
seit dem ersten Eigentümerwechsel mehr als zwei Jahre vergangen
sind. |