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(1) Für Eigentümer von Gebäuden mit
Heizkesseln, die mit flüssigen
oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.
Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ist
§ 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der
Energieeinsparverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3146) weiterhin anzuwenden.
(2) Für Eigentümer von Gebäuden mit
heizungstechnischen Anlagen ist
§ 9 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146)
weiterhin
anzuwenden.
(3) Für Eigentümer von Gebäuden mit normalen
Innentemperaturen ist
§ 9 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiterhin
anzuwenden.
(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002
selbst bewohnt hat, ist
§ 9 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 der
Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiterhin anzuwenden, wenn der
Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat und
seit dem ersten Eigentümerwechsel mehr als zwei Jahre vergangen
sind.
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