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(1) Diese
Verordnung gilt |
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1. |
für Gebäude, deren Räume
unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden
und |
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2. |
für Anlagen und
Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und
Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung in
Gebäuden nach Nummer 1. |
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Der Energieeinsatz für
Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand
dieser Verordnung. |
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(2)
Mit Ausnahme der
§§
12 und 13
gilt diese Verordnung nicht für |
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1. |
Betriebsgebäude, die
überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren
genutzt werden, |
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2. |
Betriebsgebäude, soweit
sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang
anhaltend offen gehalten werden müssen, |
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3. |
unterirdische Bauten, |
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4. |
Unterglasanlagen und
Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von
Pflanzen, |
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5. |
Traglufthallen, Zelte und
sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt
aufgestellt und zerlegt zu werden, |
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6. |
provisorische Gebäude mit
einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren, |
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7. |
Gebäude, die dem
Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet
sind, |
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8. |
Wohngebäude, die für eine
Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich
bestimmt sind, und |
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9. |
sonstige handwerkliche,
landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle
Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine
Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder
jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich
weniger als zwei Monate gekühlt werden. |
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Auf Bestandteile von
Anlagensystemen, die sich nicht im räumlichen
Zusammenhang mit Gebäuden nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 befinden, ist nur
§ 13
anzuwenden. |
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