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(1) Sind Maßnahmen für kostengünstige
Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes
(Energieeffizienz) möglich, hat der Aussteller des Energieausweises
dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung eines Energieausweises
entsprechende, begleitende Empfehlungen in Form von kurz gefassten
fachlichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen).
Dabei kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in
Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug
genommen werden. Die Bestimmungen des
§ 9 Abs. 2 Satz
2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend
anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der
Aussteller dies dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung des
Energieausweises mitzuteilen.
(2) Die Darstellung von
Modernisierungsempfehlungen und die Erklärung nach Absatz 1 Satz 4
müssen nach Inhalt und Aufbau dem Muster in
Anlage
10 entsprechen.
§ 17 Abs. 4
und 5
ist entsprechend anzuwenden.
(3) Modernisierungsempfehlungen sind dem
Energieausweis mit dem
Inhalt nach den Mustern der
Anlagen
6 und
7
beizufügen.
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