Frage: Darf im Zusammenhang mit der
Überprüfung der Dichtheit eines Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 EnEV a) das
Verfahren nach der DIN EN 13829 (Verfahren A oder B) und b) der Messzeitpunkt
frei gewählt werden?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der
Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:
1. Nach § 6 Abs. 1 EnEV 2007 sind zu errichtende
Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche
einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den
anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Diese Regelung soll
sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes unnötige Wärmeverluste
durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen
in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. § 6 Abs. 2 EnEV
legt gleichzeitig fest, dass neben der geforderten Gebäudedichtheit auch
weiterhin Vorkehrungen zur Gewährleistung eines zum Zwecke der Gesundheit und
Beheizung ausreichenden Luftwechsels getroffen werden. Das bedeutet, dass
gebäudeumschließende Flächen nach ihrer Bestimmung dicht ausgeführt werden
sollen, während Öffnungen in der Gebäudehülle, die dem bestimmungsgemäßen
Luftwechsel dienen, eine "geplante Undichtigkeit" darstellen und von den
Dichtheitsanforderungen nicht erfasst sind.
2. In diesem Sinne ist auch das Prüfverfahren nach
der DIN EN 13829 zu wählen. Da durch § 6 Abs. 1 EnEV 2007 Anforderungen an die
Qualität der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gestellt werden, ist das
Verfahren B (Prüfung der Gebäudehülle) der DIN EN 13829 anzuwenden. In diesem
Verfahren wird die Qualität der Gebäudehülle ohne die eingebauten
haustechnischen Anlagen bewertet. In diesem Verfahren ist es notwendig, alle
Fenster und Fenstertüren zu schließen und Zu- bzw. Abluftdurchlässe von
raumlufttechnischen Anlagen (dazu gehört nicht die direkt ins Freie fördernde
Dunstabzugshaube), Außenwandluftdurchlässe (ALD-Lüftungseinrichtungen in der
Außenwand nach DIN 1946-6) sowie die raumseitigen Öffnungen raumluftabhängiger
Feuerstätten temporär abzudichten. Die nicht geplanten Leckagen oder der Lüftung
dienenden Öffnungen (z. B. Briefkastenschlitze und Katzenklappen) bleiben
unverändert und dürfen für die vorgesehene Prüfung nicht abgedichtet werden.
3. Das Verfahren A der DIN EN 13829 ist lediglich
geeignet für die Feststellung der lüftungstechnischen Eigenschaften des
Gebäudes. Mit diesem Verfahren kann z. B. eine für 95444.08 - 15 -
die Sicherstellung des erforderlichen Mindestluftwechsels "geplante und
definierte Luftundichtigkeit" im Gebäude geprüft werden. Dies bezieht sich
insbesondere auf Außenwandluftdurchlässe bei freier Lüftung und als
Nachströmöffnungen bei Abluftanlagen sowie auf kombinierte Zu- und
Abluftanlagen.
4. Der Nachweis der Dichtheit des Gebäudes ist im
Zusammenhang mit seiner Fertigstellung (nach Beendigung aller die
Luftdichtheitsebene tangierenden Arbeiten) zu führen.
5. Der Nachweis der Dichtheit in einer früheren
Bauphase (z. B. Rohbau) kann als Teil der Qualitätssicherung am Bau eine
wertvolle Hilfe sein. Da allerdings nachfolgende Arbeiten die festgestellte
Dichtheitsqualität beeinträchtigen können, kann dies in Hinblick auf die
Anforderung der EnEV keine hinreichende Prüfung sein.
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