Frage: Nach welchen Kriterien ist zu
entscheiden, ob ein vor dem 1. Oktober 1978 eingebauter Heizkessel ein
Niedertemperatur-Heizkessel oder ein Brennwertkessel im Sinne von § 10 Abs. 1
Satz 2
EnEV 2007 ist? Welche Tatbestände sind im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 als
"Ertüchtigung" anzusehen?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der
Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:
1. Nach § 9 Abs. 1 der EnEV in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (EnEV 2002/2004), der auf Grund von § 30
Abs. 1 der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) weiterhin gilt, waren
Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978, also vor Inkrafttreten
der Heizungsanlagen-Verordnung, eingebaut oder aufgestellt wurden und die mit
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, grundsätzlich bis zum
31. Dezember 2006 außer Betrieb zu nehmen. Hiervon ausgenommen waren Heizkessel,
die Niedertemperatur-
Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie solche Heizkessel, auf die die
Richtlinie 92/42/EWG keine Anwendung findet. Für Heizkessel, die nach § 11 Abs.
1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen so ertüchtigt wurden, dass
die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder deren Brenner nach
dem 1. November 1996 erneuert worden sind, gilt gemäß § 10 Abs.1 EnEV 2007 eine
verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2008.
2. Bei Heizkesseln, die vor dem 1. Oktober 1978
eingebaut wurden, ist demzufolge auch festzustellen, ob es sich möglicherweise
um Niedertemperatur-Heizkessel oder um Brennwertkessel handelt, für die nach § 9
Abs. 1 Satz 3 EnEV 2002/2004 und § 10 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2007 die vorgenannte
Pflicht zur Außerbetriebnahme nicht gilt.
3. Während für neue Heizkessel im
Nennleistungsbereich von 4 bis 400 Kilowatt, die mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen betrieben werden, auf Grund der in § 13 Abs. 1 EnEV i. V. m. der
Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach
dem Bauproduktengesetz begründeten Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung die
Eigenschaft "Niedertemperatur-Heizkessel" bzw. "Brennwertkessel" zweifelsfrei
aus der Konformitätserklärung und in der Regel auch vom Typschild ermittelt
werden kann, reichen bei den in Rede stehenden alten Heizkesseln die Angaben auf
dem Typschild oder in der ggf. vorhandenen Zulassung normalerweise allein nicht
aus, um eindeutig beurteilen zu können, ob es sich um einen
Niedertemperatur-Heizkessel oder einen Brennwertkessel handelt. Für diese Fälle
sind zur Beurteilung allein die in § 2 Nr. 10 und 11 EnEV gegebenen
Begriffsbestimmungen für Niedertemperatur-Heizkessel und für Brennwertkessel
maßgeblich, die sich am Wortlaut der Richtlinie 92/42/EWG orientieren.
4. Die in § 2 Nr. 10 genannten
Rücklauftemperaturen und der in § 2 Nr. 11 definierte Brennwertbetrieb waren vor
1978 noch wenig gebräuchlich. Sollten hinsichtlich der technischen Eigenschaft
eines Heizkessels Zweifel bestehen oder weist der Eigentümer ausdrücklich darauf
hin, ist zu überprüfen, ob in fachkundiger Art und Weise (siehe § 11 Abs. 3 EnEV
2007) ein Umbau oder eine Nachrüstung am Heizkessel stattgefunden hat, die eine
Einstufung als Niedertemperatur-Heizkessel oder als Brennwertkessel im Sinne des
§ 2 Nr. 10 und 11 EnEV rechtfertigen würde. In den meisten Ländern ist diese
Überprüfung auf Grund zu § 9 Abs. 1 EnEV 2002/2004 erlassener landesrechtlicher
Regelungen Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters.
5. Soweit für einen Heizkessel die Verpflichtung
zur Außerbetriebnahme grundsätzlich besteht und die für ihn zutreffenden
Abgasgrenzwerte nach der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen erfüllt werden, kann sich der Betreiber unter Umständen darauf
berufen, dass er den Heizkessel zur Erfüllung dieser Grenzwerte ertüchtigt hat,
und dass folglich für die Außerbetriebnahme nicht § 30 Abs. 1, sondern § 10 Abs.
1 EnEV 2007 zutrifft. Ausweislich der Begründung des Bundesrates anlässlich der
Zustimmung zur EnEV 2002/2004 dient diese Regelung dem Vertrauensschutz; es soll
vermieden werden, dass Betreiber von Heizungsanlagen in enger zeitlicher Abfolge
mit Nachrüstungsverpflichtungen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten
konfrontiert werden. Eine Definition für den Begriff "ertüchtigt" wird nicht
angegeben. Für den Fall, dass ein Betreiber sich auf § 9 Abs. 1 Satz 2 EnEV
2002/2004 beruft, braucht vor diesem Hintergrund der Umfang der Ertüchtigung
nicht überprüft werden.
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