Frage: Unter welchen Voraussetzungen müssen
Teile eines Wohngebäudes, die nicht dem Wohnen dienen, als Nichtwohngebäude
behandelt werden? Und unter welchen Voraussetzungen müssen umgekehrt Teile eines
Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen, als Wohngebäude behandelt werden?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der
Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:
1. Die Vorschriften der EnEV beziehen sich im
Allgemeinen entweder auf Wohngebäude oder auf Nichtwohngebäude. Wie mit Gebäuden
zu verfahren ist, die sowohl Wohnanteile als auch Nichtwohnnutzungen aufweisen,
regelt § 22 EnEV 2007. Der Regelung liegt der Grundsatz zugrunde, dass unter
bestimmten Voraussetzungen die unterschiedlich genutzten Teile von Gebäuden wie
eigenständige Gebäude behandelt werden müssen. § 22 EnEV 2007 betrifft hingegen
nicht die Behandlung von Nichtwohngebäuden ohne jegliche Wohnnutzung.
2. Behandlung gemischt genutzter Wohngebäude (§ 22 Abs. 1 EnEV 2007)
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Gemischt genutzte Wohngebäude sind grundsätzlich als Wohngebäude
zu behandeln; zum Begriff des Wohngebäudes vgl. die
Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 EnEV 2007. Nicht dem Wohnen
dienende Teile eines Wohngebäudes müssen jedoch getrennt als
Nichtwohngebäude behandelt werden, soweit sie sich hinsichtlich
der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung
wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und einen nicht
unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen.
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Mit
dem Kriterium des wesentlichen Unterschieds hinsichtlich der Art
ihrer Nutzung soll sichergestellt werden, dass wohnähnliche
Nutzungen nicht zu einer getrennten Behandlung führen. Typische
Fälle wohnähnlicher Nutzungen sind z. B. freiberufliche und
freiberufsähnliche gewerbliche sowie sonstige Nutzungen, die
üblicherweise in Wohnungen stattfinden können.
Darüber hinaus muss sich die Nichtwohnnutzung auch hinsichtlich
der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der
Wohnnutzung unterscheiden (z. B. Belüftung, Klimatisierung).
Keine Bedeutung kommt insoweit z. B. baulichen Gegebenheiten wie
dem Fensterflächenanteil zu.
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Eine
getrennte Behandlung als Nichtwohngebäude setzt schließlich
voraus, dass ihr Anteil an der Gebäudenutzfläche nicht nur
unerheblich ist. Mit diesem Flächenkriterium soll eine
gesonderte Behandlung kleinerer Flächen vermieden werden. Ein
bestimmter Prozentsatz der Fläche ist bewusst nicht vorgegeben
worden, um den Anwendern genügend Flexibilität im Einzelfall zu
geben. Die Untergrenze für die Anwendung des § 22 Abs. 1 EnEV
2007 ist also im Einzelfall zu konkretisieren. Als grobe
Orientierung und Faustregel kann gelten, dass im Allgemeinen
Flächenanteile bis zu 10 % der Gebäudenutzfläche (bei § 22 Abs.
2 der Nettogrundfläche) des Gebäudes noch unerheblich sind (so
die Bundesregierung in der amtlichen Begründung der EnEV 2007).
3. Behandlung gemischt genutzter Nichtwohngebäude
(§ 22 Abs. 2 EnEV 2007)
Nichtwohngebäude mit Wohnanteilen sind
grundsätzlich als Nichtwohngebäude zu behandeln; zum Begriff des
Nichtwohngebäudes vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 2 EnEV 2007. Dem Wohnen
dienende Teile eines Nichtwohngebäudes müssen jedoch getrennt als Wohngebäude
behandelt werden, wenn sie einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche
umfassen. Zu dem flächenbezogenen Merkmal „nicht unerheblicher Teil“ wird auf
die obigen Ausführungen unter Ziffer 2.c) verwiesen. Weitere Voraussetzungen für
eine getrennte Behandlung sieht § 22 Abs. 2 EnEV 2007 nicht vor.
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