Energieausweis und EnEV 2007

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Energieausweis Käufern oder Neumietern zugänglich machen

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Frage eines Immobilien-Besitzers:

Ist es erforderlich, dass der Energieausweis incl. Modernisierungsempfehlungen dem Kauf- oder Mietinteressenten zugänglich gemacht wird, oder ist es ausreichend nur den Energieausweis vorzulegen.

ANTWORT vom 16.10.2007, Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin in Stuttgart, Redaktion EnEV-online.de

Die Frage bezieht sich auf die neue Anforderung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) im Bestand bei Verkauf und Neuvermietung den potentiellen Käufern oder Neumietern den Energieausweis zugänglich zu machen. Zunächst muss erwähnt werden, dass der Energieausweis noch nicht verpflichtend ist und dass die neueren Energie-Nachweise gemäß EnEV 2002 und EnEV 2004 sowie gewisse freiwillige Energieausweise (beispielsweise der dena-Energiepass) ebenfalls zehn Jahre lang gelten, wenn der Eigentümer ein Gebäude oder Nutzungseinheit verkaufen oder neu vermieten will.
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Ab wann sind Energieausweise verpflichtend?

Die Ausstellung und Verwendung der Energieausweise regelt die neue EnEV 2007 im Paragraph 16 "Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen". Im zweiten Absatz finden sich die Antwort auf die gestellte Frage:

EnEV 2007, § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
"... (2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit."
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§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

Als Verkäufer oder Vermieter muss der Fragesteller den Energieausweis spätestens auf Verlangen den potentiellen Käufern oder Mietern zugänglich machen. Er könnte den Energieausweis beispielsweise während der Besichtigung im Flur der Wohnung oder im Treppenhaus des Gebäudes aushängen. Wie anfangs erwähnt, gilt diese Forderung jedoch erst ab dem Zeitpunkt, wenn die Energieausweise zur Pflicht werden. Bis dahin, können Verkäufer und Vermieter sich freiwillige Energieausweise gemäß EnEV 2007 ausstellen lassen, die zehn Jahre lang gültig bleiben.

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Kurzinfo: Energieausweis und EnEV 2007/2008 Merkblatt: Energie-Nachweise für Gebäude

Wichtige Hinweise: Dieses ist eine nichtamtliche EnEV-Fassung ohne Gewähr.

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