Energieausweis und EnEV 2007

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Energieausweis und EnEV 2007 Kurzinfo:

Ab wann sind Energieausweise gemäß EnEV 2007 verpflichtend?

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- Energieausweise für Neubauten sowie für Modernisierungen im Bestand:
Der Eigentümer erhält den Energieausweis vom Architekten oder Bauträger und muss ihn Behörden auf Verlangen vorlegen. Ab 1.10.2007 ist er Pflicht bei neuen Bauanträgen.

- Energieausweise für Bestandsgebäude samt möglichen Modernisierungsempfehlungen bei Verkauf oder Neuvermietung:
Der Eigentümer muss den Energieausweis von einem Ausstellungsberechtigten erstellen lassen und ihn potentiellen Käufern oder Neumietern auf Verlangen zugänglich machen.
Der Energieausweis wird verpflichtend:
- ab 1. Juli 2008 für Wohnbestand erbaut bis 31.12.1965
- ab 1. Januar 2009 für Wohnbestand erbaut ab 01.01.1966
- ab 1. Juli 2009 für Nichtwohngebäude im Bestand.

- Öffentliche Energieausweise für große Dienstleistungsgebäude
mit über 1.000 Quadratmetern Nutzfläche und regem Publikumsverkehr:

Der Eigentümer muss den Energieausweis von einem Berechtigten ausstellen lassen und ihn gut sichtbar aushängen - verpflichtend ab 01. Juli 2009.

- Neuer Energieausweise im Bestand
Bei Verkauf, Neuvermietung oder öffentlichem Aushang
gelten auch die neueren Energieausweise ebenfalls zehn Jahre ab dem jeweiligen Ausstellungsdatum. Sie können bei Bedarf den potentiellen Käufern oder Neumietern zugänglich gemacht werden:
- Energienachweise gemäß EnEV 2002 und EnEV 2004,
- Nachweise nach Wärmeschutzverordnung (WSVO 1995),
- Freiwillige Energieausweise von Gebietskörperschaften oder die
   nach einheitlichen Regeln ausgestellt wurden,
- Energieausweise gemäß EnEV 2007 vom 25.04.2007.

- Aussteller Energieausweise finden
Im EnEV-online Dienstleister-Verzeichnis können Sie Aussteller von Energieausweisen gemäß EnEV 2007 finden. Sie sind präsentiert nach der Art des Vorhabens und des Gebäudetyps:
- Energieausweis für Neubau und Modernisierung - gemäß EnEV 2007 § 16 (1)
- Energieausweis für Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung - gemäß EnEV 2007 § 16 (2)
- Energieausweis für Nicht-Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung sowie als
  Aushang für große öffentliche Dienstleistungsgebäude - gemäß EnEV 2007 § 16 (2) und (3)
Die präsentierten Aussteller haben selbst schriftlich erklärt, dass Sie berechtigt sind Energieausweise gemäß EnEV 2007 auszustellen. Die veröffentlichten Angaben beruhen auf den Informationen der jeweiligen Dienstleister. Wir übernehmen keine Haftung für deren Richtigkeit.
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Aussteller von Energieausweisen gemäß EnEV 2007 finden

Publikationen und EnEV-Texte:
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INFO-Set EnEV: Energieausweis und neue EnEV 2007
|
EnEV 2007: § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller

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Kurzinfo: Energieausweis und EnEV 2007/2008 Merkblatt: Energie-Nachweise für Gebäude

Wichtige Hinweise: Dieses ist eine nichtamtliche EnEV-Fassung ohne Gewähr.

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© 1999-2008 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart