Ab 1. Juli 2008 ist es soweit. Ab
diesem Tag dürfen potenzielle Käufer und Neumieter von älteren
Wohnungen und Wohnhäusern den Energieausweis verlangen. Kein
Mieter oder Käufer will erst bei der Heizkostenabrechnung
erfahren, ob er ein „Energiesparhaus“ oder eine
„Energieschleuder“ erworben hat. Kein Wunder also, dass der
"Energieausweis“ und die „Energieeinsparverordnung“ täglich in
den Medien sind. Leider haben sich auch Missverständnisse breit
gemacht. Wir helfen sie aufzuklären.
1. Den Energieausweis nennt man auch „Energiepass“.
Den „Energiepass“ kennen viele Menschen durch die Berichte der
Medien. Die Deutsche Energie-Agentur (dena) entwickelte den
freiwilligen „dena-Energiepass“ und testete ihn von 2003 bis
2007 bundesweit in einem Feldversuch für Wohngebäude im Bestand.
Diese dena-Energiepässe gelten zehn Jahre lang ab Ausstellung
bei Verkauf und Neuvermietung. Die Europäische Kommission hatte
in einer Richtlinie ihre Mitgliedstaaten verpflichtet
Energieausweise einzuführen, wenn im Bestand eine Wohnung, ein
Haus oder Gebäude verkauft oder neu vermietet wird. In
Deutschland hat die Bundesregierung inzwischen die EU-Richtlinie
durch die Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2007) umgesetzt. Die
neue EnEV hat auch Energie-Nachweise bei Verkauf und
Neuvermietung eingeführt. Die Ausweise heißen allerdings
„Energieausweis“ wie auch das Muster, das die EnEV dafür zur
Verfügung stellt.
2. Seit 2008 gilt die neue Energieeinsparverordnung.
Nein, die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) ist weder am 1.
Januar 2008 noch am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die EnEV
2007 gilt seit dem 1. Oktober 2007. Wer einen Neubau plante und
den Bauantrag bis zum 30. September 2007 eingereicht hatte, für
den galt die vorhergehende EnEV 2004. War am 1. Oktober 2007 der
Bauantrag zwar gestellt, jedoch noch nicht entschieden – konnte
der Bauherr allerdings verlangen, dass man den Neubau nach der
EnEV 2007 behandelt.
3. Ab 1. Juli müssen alle Vermieter und Verkäufer den
Energieausweis vorweisen.
Nein, nicht alle Vermieter und Verkäufer sondern nur bestimmte
Eigentümer. Die EnEV spricht hier die potenziellen Mieter und
Käufer an, die ältere Wohnungen, Wohnhäuser oder Wohnimmobilien
suchen. Ist das betreffende Gebäude bis Ende 1965 erbaut worden,
können sie vom Eigentümer verlangen, dass er ihnen den
Energieausweis nach EnEV zugänglich macht. Für Baudenkmäler muss
allerdings kein Energieausweis ausgestellt werden. Den
Energieausweis könnte der Eigentümer bei der Besichtigung
beispielsweise im Treppenhaus oder im Flur aushängen.
4. Der Energieausweis zeigt die künftigen Energiekosten.
Dieses würde allen gut gefallen, ist jedoch genauso unmöglich
wie beispielsweise beim Kauf eines Gebrauchtwagens. Der
Energieausweis dient lediglich der Information. Er soll Mietern
und Käufern bei der Auswahl helfen, beispielsweise eine
„Energieschleuder“ von einem "Energiesparhaus" zu unterscheiden.
Deshalb sind im Energieausweis als Orientierungshilfe auch die
verschiedenen Energiestandards mit aufgeführt. Auch wenn der
Energieausweis auf der Grundlage des gemessenen Verbrauchs
erstellt wurde, können die Daten nicht verbindlich für
zukünftige Nutzer gelten.
5. Eigentümer, Vermieter und Verkäufer können immer wählen
zwischen Bedarfs- oder Verbrauchs-Ausweis.
Wenn wir nur über den Energieausweis im Bestand bei Verkauf und
Neuvermietung sprechen, stimmt diese Aussage bis auf eine
Ausnahme. Es sind die kleinen Wohngebäude mit maximal vier
Wohnungen, die noch vor 1977 erbaut wurden und die bis heute die
Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 noch immer nicht
erfüllen, weil sie nicht saniert wurden. Sie verbrauchen
besonders viel Energie und die Eigentümer, Vermieter sollen
dadurch zu Sanierungsmaßnahmen angeregt werden. Wer solch ein
Wohnhaus oder eine Wohnung verkauft oder neu vermieten will,
darf ab 1. Oktober 2008 nur noch einen Bedarfs-Energieausweis
ausstellen lassen. Bis Ende September diesen Jahres dürfen sie
allerdings auch noch wählen.
6. Nur Energieberater stellen Energieausweise aus.
Nein, nicht alle Energieberater und auch andere Berufsgruppen
sind berechtigt Energieausweise auszustellen, insbesondere
Architekten und Ingenieure. Dabei muss man unterscheiden:
Handelt es sich um einen Energieausweis für ein neues Gebäude
oder eine Modernisierung im Bestand? Hier gilt allein das
Baurecht des jeweiligen Bundeslandes, das auch aussagt, wer
diese Energieausweise ausstellen kann. Wenn es sich um einen
Energieausweis für einen Bestandsbau handelt, den man verkauft
oder neu vermietet, regelt die EnEV selbst, wer
ausstellungsberechtigt ist. Dabei unterscheidet die EnEV
wiederum wer für Wohn- und wer auch für Nichtwohnbestand
ausstellungsberechtigt ist.
7. Der Verbrauchs-Ausweis muss keine Modernisierungsempfehlungen
enthalten.
Dies stimmt nur für gewisse Fälle - beispielsweise wenn das
Bestandsgebäude bereits renoviert wurde. Ansonsten fordert die
Energieeinsparverordnung in einem speziellen Paragraphen zu
Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
„Modernisierungsempfehlungen sind dem Energieausweis …
beizufügen.“ Auch muss der Aussteller dem Eigentümer mitteilen,
dass er keine Modernisierungen empfehlen kann. Angesichts der
Energieausweise, die über das Internet bestellt und versendet
werden, stellt sich die Frage: Kann man Modernisierungen
empfehlen ohne das Gebäude zu besichtigen?
Fazit: Der Energieausweis betrifft Eigentümer von
Gebäuden sowie potenzielle Mieter und Käufer. Sie alle müssen
sich informieren, denn die Energieeinsparverordnung droht auch
Bußgelder an, wenn man sie nicht beachtet. Ordnungswidrig
handeln beispielsweise Eigentümer, die den Energieausweis
potenziellen Käufern oder Mietern gar nicht, unvollständig oder
nicht rechtzeitig zugänglich machen.
Energieausweis,
Energiepass und EnEV
(Broschüren)
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