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Diese Verordnung ist nicht anzuwenden
auf nicht
genehmigungsbedürftige Bauvorhaben, die nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen sind
und mit deren Ausführung vor dem 1. Oktober 2007 begonnen werden durfte oder
bereits rechtmäßig begonnen worden ist. Auf sonstige nicht
genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und
verfahrensfreie Vorhaben ist diese Verordnung nicht anzuwenden,
wenn vor dem 1. Oktober 2007 mit der Bauausführung begonnen worden ist. |