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(1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden
auf die Errichtung, die
Änderung und die Erweiterung von Gebäuden, wenn für das Vorhaben
vor dem 1. Oktober 2007
der
Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden
auf nicht
genehmigungsbedürftige Bauvorhaben, die nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen sind
und mit deren Ausführung vor dem 1. Oktober 2007 begonnen werden durfte oder
bereits rechtmäßig begonnen worden ist. Auf sonstige nicht
genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und
verfahrensfreie Vorhaben ist diese Verordnung nicht anzuwenden,
wenn vor dem 1. Oktober 2007 mit der Bauausführung begonnen worden ist.
(3) Auf Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2
ist die
Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiter anzuwenden.
Abweichend von Satz 1 darf auf Verlangen des Bauherrn nach
dieser Verordnung
verfahren werden, wenn über den Bauantrag oder nach einer
Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
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