Energieausweis und EnEV 2007

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Energieausweis und EnEV 2007 Kurzinfo:

Aussteller nur für Energieausweise im Wohnbestand

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Wer ist berechtigt Energieausweise bei Verkauf und Neuvermietung auszustellen sowie - wenn möglich - kostengünstige Modernisierungen zu empfehlen?

1. Grundqualifikation:
Aussteller müssen qualifiziert sein, d.h. sie müssen eines der folgenden Kriterien erfüllen:

Hochschulabsolventen:

Aufzählung

Innenarchitekten: Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur,
 

Aufzählung

Auslandsstudium: Absolventen gleichwertiger ausländischer Ausbildungen, die in Deutschland anerkannt werden,

Handwerker:

Aufzählung

Handwerker die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen
 

Aufzählung

Schornsteinfeger, die für das Schornsteinfegerwesen die  Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen,
 

Aufzählung

Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke der Bereiche Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe
 

Aufzählung

Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein Handwerk im Bereiche Bau-, Ausbau- ohne Meistertitel selbständig auszuüben,

Techniker:

Aufzählung

staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.

2. Zusatzqualifikation:
Die Aussteller im Wohnbestand müssen zusätzlich EINES der folgenden Kriterien erfüllen:

Aufzählung

Ausbildung: Während des Studiums haben sie einen Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens studiert.
 

Aufzählung

Berufserfahrung: Nach dem Studium haben sie mindestens zwei Jahre lang Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus gesammelt.
 

Aufzählung

Weiterbildung: Sie haben eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens absolviert, deren Inhalte den Anforderungen der EnEV 2007 Anlage 11 Nr. 1 und 2 entspricht.
 

Aufzählung

Sachverstand: Sie sind als vereidigte Sachverständiger öffentlich bestellt für ein Sachgebiet des energiesparenden Bauens oder für wesentliche bau- oder anlagentechnische Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.

3. Erfahrene Energieberater:
Energieausweise im Wohnbestand dürfen auch folgende Fachleute ausstellen:

Aufzählung

BAFA Vor-Ort-Berater, die bis zum 25. April 2007 beim BAFA registriert waren. www.bafa.de
 

Aufzählung

Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel und in der Baustoffindustrie, die diese Qualifizierung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie erworben sowie diejenigen, die sich am 25. April 2007 noch in dieser Weiterbildung befanden, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.
 

Aufzählung

Energieberater des Handwerks (Hwk) - Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker anderer Fachrichtungen als Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe, die am 25. April 2007 eine Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks erfolgreich abgeschlossen hatten sowie auch diejenigen, die vor dem 25. April 2007 eine Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks begonnen hatten, nach erfolgreichem Abschluss.

- Aussteller Energieausweise finden
Im EnEV-online Dienstleister-Verzeichnis können Sie Aussteller von Energieausweisen gemäß EnEV 2007 finden. Sie sind präsentiert nach der Art des Vorhabens und des Gebäudetyps:
- Energieausweis für Neubau und Modernisierung - gemäß EnEV 2007 § 16 (1)
- Energieausweis für Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung - gemäß EnEV 2007 § 16 (2)
- Energieausweis für Nicht-Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung sowie als
  Aushang für große öffentliche Dienstleistungsgebäude - gemäß EnEV 2007 § 16 (2) und (3)
Die präsentierten Aussteller haben selbst schriftlich erklärt, dass Sie berechtigt sind Energieausweise gemäß EnEV 2007 auszustellen. Die veröffentlichten Angaben beruhen auf den Informationen der jeweiligen Dienstleister. Wir übernehmen keine Haftung für deren Richtigkeit.
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Aussteller von Energieausweisen gemäß EnEV 2007 finden

Publikationen und EnEV-Texte:
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Fachbeitrag: Energieberatung und Energieausweise ausstellen
|EnEV 2007: § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude
|EnEV 2007: § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller

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Kurzinfo: Energieausweis und EnEV 2007/2008 Merkblatt: Energie-Nachweise für Gebäude

Wichtige Hinweise: Dieses ist eine nichtamtliche EnEV-Fassung ohne Gewähr.

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© 1999-2007 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart