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					1.
				Grundqualifikation:
 Aussteller müssen eines der folgenden 
				Qualifikations-Kriterien erfüllen: 
					Hochschulabsolventen: 
						
							|  | 
							Innenarchitekten: 
							Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder 
					Masterstudiengängen im Bereich Architektur der Fachrichtung 
					Innenarchitektur,
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							|  | 
							Auslandsstudium: 
							Absolventen gleichwertiger ausländischer Ausbildungen, die 
					in Deutschland anerkannt werden, |  
					Handwerker: 
						
							|  | 
							Handwerker die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- 
					oder anlagentechnisches Gewerbe die Voraussetzungen zur 
					Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen
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							|  | 
							Schornsteinfeger, die für das 
					Schornsteinfegerwesen die  Voraussetzungen zur Eintragung in 
					die Handwerksrolle erfüllen, 
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							|  | 
							Handwerksmeister der 
					zulassungsfreien Handwerke der Bereiche Bau-, Ausbau- oder 
						anlagentechnisches Gewerbe
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							|  | 
							Personen, die 
					auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein Handwerk im Bereiche 
						Bau-, Ausbau- ohne Meistertitel selbständig auszuüben, |  
					Techniker: 
						
							|  | 
							staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren 
					Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der 
					Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und 
					Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von 
					Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst. |  
			2.
				Zusatzqualifikation: 
			 Die
					Aussteller im Wohnbestand müssen zusätzlich EINES der 
				folgenden Kriterien erfüllen: 
						
							|  | 
							Ausbildung:
					Während des Studiums haben sie einen Ausbildungsschwerpunkt 
					im Bereich des energiesparenden Bauens studiert.
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							|  | 
							Berufserfahrung:
					Nach dem Studium haben sie mindestens zwei Jahre lang 
					Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen 
					Tätigkeitsbereichen des Hochbaus gesammelt.
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							|  | 
							Weiterbildung: Sie haben eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des 
					energiesparenden Bauens absolviert, deren Inhalte den 
					Anforderungen der 
							EnEV 2007 Anlage 11 Nr. 1 und 2 entspricht.
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							|  | 
							Sachverstand:
					Sie sind als vereidigte Sachverständiger öffentlich bestellt 
					für ein Sachgebiet des energiesparenden Bauens oder für 
					wesentliche bau- oder anlagentechnische Tätigkeitsbereichen 
					des Hochbaus.  |  
			3.
				Erfahrene Energieberater: 
			 Energieausweise im Wohnbestand 
				dürfen auch folgende Fachleute ausstellen: 
						
							|  | 
							BAFA
					Vor-Ort-Berater, die bis zum 25. April 2007 beim BAFA 
					registriert waren.
					www.bafa.de
 
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							|  | 
							Energiefachberater im 
					Baustoff-Fachhandel und in der Baustoffindustrie, die 
					diese Qualifizierung nach einer abgeschlossenen 
					Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der 
					Baustoffindustrie erworben sowie diejenigen, die sich am 25. April 2007 noch in dieser 
					Weiterbildung 
					befanden, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.
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							|  | 
							Energieberater des Handwerks (Hwk) -
					Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder geprüfte 
					Techniker anderer Fachrichtungen als Bau-, Ausbau- oder 
					anlagentechnisches Gewerbe, die am 25. April 2007 eine 
					Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks erfolgreich abgeschlossen 
					hatten sowie auch diejenigen, die vor dem 25. April 2007 eine 
					Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks begonnen 
					hatten, nach erfolgreichem Abschluss. |  
			
       Aussteller Energieausweise finden Im EnEV-online Dienstleister-Verzeichnis können Sie Aussteller von 
			Energieausweisen gemäß EnEV 2007 finden. Sie sind präsentiert nach 
			der Art des Vorhabens und des Gebäudetyps:
 
						
						
						Energieausweis für Neubau und Modernisierung - gemäß EnEV 2007 § 
			16 (1)
						
						Energieausweis für Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung - gemäß EnEV 2007 § 16 (2)
						
						Energieausweis für Nicht-Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung 
			sowie als Aushang für große öffentliche Dienstleistungsgebäude - gemäß EnEV 2007 § 
			16 (2) und (3)Die präsentierten Aussteller haben selbst schriftlich erklärt, dass 
			Sie berechtigt sind Energieausweise gemäß EnEV 2007 auszustellen. Die veröffentlichten Angaben beruhen auf den Informationen der jeweiligen Dienstleister. Wir übernehmen keine Haftung für deren Richtigkeit.
 |Aussteller 
			von Energieausweisen gemäß EnEV 2007 finden
 
			
       nEV-Texte: |EnEV 
			2007: § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude
 |EnEV 
			2007: § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller
 
			
			 
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