Energieausweis und EnEV 2007

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Energieausweis und EnEV 2007 Kurzinfo:

Aussteller für Energieausweise im Wohn- und Nichtwohnbestand

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Wer ist berechtigt Energieausweise auszustellen sowie - wenn möglich - kostengünstige Modernisierungen zu empfehlen?
-
bei Verkauf, Neuleasing oder Neuvermietung von Gebäuden,   Wohnungen oder Teileigentum
- als Aushang in großen öffentlichen Dienstleistungsgebäuden mit regem Publikumsverkehr

1. Grundqualifikation:
Aussteller müssen studiert haben, d.h. sie müssen eines der folgenden Kriterien erfüllen:

Aufzählung

Geeignete Fachrichtung: Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik;

Aufzählung

Andere Fachrichtung mit geeignetem Ausbildungsschwerpunkt: Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt in Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik;

Aufzählung

Gleichwertiges Auslandsstudium: Absolventen gleichwertiger ausländischer Ausbildungen, die in Deutschland anerkannt werden.

2. Zusatzqualifikation:
Aussteller müssen zusätzlich EINES der folgenden Kriterien erfüllen:

Aufzählung

Ausbildung: Während des Studiums haben sie einen Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens studiert.

Aufzählung

Berufserfahrung: Nach dem Studium haben sie mindestens zwei Jahre lang Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus gesammelt.

Aufzählung

Weiterbildung: Sie haben eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens absolviert, deren Inhalte den Anforderungen der Anlage 11 EnEV 2007 entspricht.

Aufzählung

Sachverstand: Sie sind als vereidigte Sachverständiger öffentlich bestellt für ein Sachgebiet des energiesparenden Bauens oder für wesentliche bau- oder anlagentechnische Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.

3. Nachweisberechtigte:
Zusätzlich dürfen auch diejenigen Fachleute Energieausweise im Bestand ausstellen, die nach der jeweiligen Landesbauordnung für neue Gebäude Nachweise des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung unterschreiben dürfen, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung.

- Aussteller Energieausweise finden
Im EnEV-online Dienstleister-Verzeichnis können Sie Aussteller von Energieausweisen gemäß EnEV 2007 finden. Sie sind präsentiert nach der Art des Vorhabens und des Gebäudetyps:
- Energieausweis für Neubau und Modernisierung - gemäß EnEV 2007 § 16 (1)
- Energieausweis für Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung - gemäß EnEV 2007 § 16 (2)
- Energieausweis für Nicht-Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung sowie als
  Aushang für große öffentliche Dienstleistungsgebäude - gemäß EnEV 2007 § 16 (2) und (3)
Die präsentierten Aussteller haben selbst schriftlich erklärt, dass Sie berechtigt sind Energieausweise gemäß EnEV 2007 auszustellen. Die veröffentlichten Angaben beruhen auf den Informationen der jeweiligen Dienstleister. Wir übernehmen keine Haftung für deren Richtigkeit.
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Aussteller von Energieausweisen gemäß EnEV 2007 finden

Publikationen und EnEV-Texte:
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Fachbeitrag: Energieberatung und Energieausweise ausstellen
|EnEV 2007: § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude
|EnEV 2007: § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller

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Kurzinfo: Energieausweis und EnEV 2007/2008 Merkblatt: Energie-Nachweise für Gebäude

Wichtige Hinweise: Dieses ist eine nichtamtliche EnEV-Fassung ohne Gewähr.

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       Impressum

© 1999-2007 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart