Energieausweis und EnEV 2007

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Kurz-Info: Energieausweis und EnEV 2007
Gibt es auch Ausnahmen von der EnEV?
Wer befreit Eigentümer ggf. von den EnEV-Pflichten?
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Gibt es auch Ausnahmen von der EnEV?
- Neue Technologien berücksichtigen
- Welche Behörde befreit von den EnEV-Anforderungen?
- Befreiung auch von der Pflicht zum Energieausweis im Bestand?
 


- Gibt es auch Ausnahmen von der EnEV?
Für Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Gebäude erlaubt die EnEV den Eigentümern, dass sie von den EnEV-Anforderungen abweichen, wenn die geforderten Maßnahmen das Erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtigen würden oder wenn der Aufwand unverhältnismäßig hoch wäre.

- Neue Technologien berücksichtigen
Die EnEV soll den technischen Fortschritt und die praktische Umsetzung durch Bauherrn nicht behindern. Die sogenannte "Technologieklausel" erlaubt den Landesbehörden auf Antrag auch Ausnahmen zu genehmigen, wenn die Ziele der EnEV durch andere Maßnahmen erreicht werden.
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EnEV 2007: § 24 Ausnahmen

- Welche Behörde befreit von den EnEV-Anforderungen?
Die „Härtefallklausel“ erlaubt den Landesbehörden Bauherren ggf. auf Antrag von den EnEV-Anforderungen zu befreien, wenn die Energiesparmaßnahmen nicht wirtschaftlich vertretbar sind, d.h. wenn sich die Kosten nicht in der üblichen Nutzungsdauer oder innerhalb einer angemessenen Frist amortisieren.

- Können Eigentümer auch von der Pflicht zum Energieausweis befreit werden?
Die Landesbehörden können Bauherren und Eigentümer nicht von der Pflicht befreien einen Energieausweis ausstellen zu lassen, wenn die EnEV dieses fordert. Für kleine Gebäude muss nie ein Energieausweis ausgestellt werden. Eigentümer von Gebäuden, die als Baudenkmäler anerkannt sind, benötigen keinen Energieausweis, wenn sie diese verkaufen oder neu vermieten. Achtung: Wenn sie die Baudenkmäler modernisieren kann ggf. ein Energieausweis nach EnEV § 16 Absatz 1 nötig sein.

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart