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Gibt es auch Ausnahmen von der EnEV?
Wer erteilt
die Befreiungen in der Praxis? |
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Gibt es auch
Ausnahmen von der EnEV? Für Baudenkmäler und besonders
erhaltenswerte Gebäude ist erlaubt, dass man von den
EnEV-Anforderungen abweicht, wenn die geforderten Maßnahmen das
Erscheinungsbild beeinträchtigen würden oder der Aufwand
unverhältnismäßig hoch wäre.
Neue Technologien berücksichtigen Die EnEV soll den
technischen Fortschritt und die praktische Umsetzung durch Bauherrn
nicht behindern. Die sogenannte "Technologieklausel" erlaubt den
Landesbehörden auf Antrag auch Ausnahmen zu genehmigen, wenn die
Ziele der EnEV durch andere Maßnahmen erreicht werden.
|EnEV
2007: § 24 Ausnahmen
Welche Behörde befreit von den EnEV-Anforderungen? Die
„Härtefallklausel“ erlaubt den Landesbehörden Bauherren ggf. auf
Antrag von den EnEV-Anforderungen zu befreien, wenn die
Energiesparmaßnahmen nicht wirtschaftlich vertretbar sind, d.h. wenn
sich die Kosten nicht in der üblichen Nutzungsdauer oder innerhalb
einer angemessenen Frist amortisieren.
Energieausweis auch für Baudenkmäler Allerdings gibt es
keine Befreiung von den Pflichten zum Energieausweis im Bestand samt
Modernisierungsempfehlungen.
|EnEV
2007: § 25 Befreiungen

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