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Was ist bei neuen Heizungen nach EnEV 2007 zu
beachten? |
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Nennleistung 4 bis 400 Kilowatt
Die EnEV fordert, dass nur Heizkessel für flüssige oder gasförmige
Brennstoffe mit einer Nennleistung von vier bis 400 Kilowatt in
Gebäuden mit CE-Kennzeichnung eingebaut werden gemäß der:
- entsprechenden deutschen Verordnung,
- entsprechenden EU-Richtlinie.
CE-Kennzeichnung
Auch Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt sind, dürfen
eingebaut werden, wenn die dazugehörigen Parameter aus den
beiliegenden EG-Konformitätserklärungen beachtet werden.
Erlaubte Heizkessel
Bei Gebäuden, deren Jahres-Primärenergiebedarf nicht den
Anforderungen des Neubaus entsprechen muss, dürfen die oben
genannten Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder
Brennwertkessel sein. Ausnahmen bilden bestehende Gebäude, die mehr
als vier Monate jährlich beheizt werden, wenn ihr
Jahres-Primärenergiebedarf die folgenden Höchstwert um maximal 40
Prozent überschreitet:
- Wohngebäude nach
Anlage 1, Tabelle 1 sowie
- Nichtwohngebäude den Wert des Referenzgebäudes.
Ausnahmen
Folgende Heizkessel benötigen keine CE-Kennzeichnung:
- einzeln produzierte Heizkessel,
- Heizkessel für marktunübliche Brennstoffe,
- Anlagen, mit denen nur das warme Wasser erhitzt wird,
- Küchenherde sowie Geräte die zur Beheizung aufgestellt werden,
die jedoch auch Warmwasser liefern,
- Geräte mit einer Nennleistung unter 6 Kilowatt, die
Warmwasserspeichersysteme
mit Schwerkraftumlauf versorgen.
Wärmeschutz beachten
Folgende Heizkessel dürfen nur eingebaut werden, wenn sie nach
anerkannten Regeln der Technik wärmegedämmt sind:
- Nennleistung unter vier Kilowatt oder über 400 Kilowatt,
- Heizkessel gemäß dem oberen Absatz.
|EnEV
2007: § 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln

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