Frage: Unter welchen Voraussetzungen können
für Berechnungen nach der Energieeinsparverordnung in Zonen eines
Nichtwohngebäudes niedrige Innentemperaturen, unter welchen Voraussetzungen
normale Innentemperaturen zugrunde gelegt werden? Wie sind in dieser Hinsicht
die Zonen Nr. 6 und 7 (Einzelhandel/Kaufhaus) zu behandeln?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der Bauministerkonferenz vom 27.05.2009 veröffentlicht am 19.06.2009:
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Die
EnEV 2007 verweist in Anlage 2 für die Berechnung des
Jahres-Primärenergiebedarfs (Nummer 1.1.1) und des spezifischen,
auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmetransferkoeffizienten (Nummer 2.1.2) von
Nichtwohngebäuden auf die Nutzungsrandbedingungen
nach den Tabellen 4 bis 8 in DIN V 18599-10:2007-02 (Nummer
2.1.3). Dort sind nach Tabelle 5 alternativ als
„Soll-Innentemperaturen im Heizfall“ angegeben:
- 21 °C als Regelfall („normale Innentemperaturen“) und
- 17 °C für Nutzungen mit Soll-Temperaturen im Heizfall von
weniger als 19 °C („niedrige Innentemperaturen“).
Zu den Nutzungsprofilen nach Tabelle 4 wird in Tabelle 5 jedoch
kein fester Zusammenhang hergestellt, womit prinzipiell jede
Kombination zulässig ist.
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Während nach der Wärmeschutzverordnung niedrige
Innentemperaturen lediglich bei bestimmten Betriebsgebäuden
zugrunde gelegt werden durften, fasste die
Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 („EnEV 2002“) den
Begriff der Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen erheblich
weiter. Die DIN V 18599 führt diese Sichtweise im Teil 10 –
bezogen auf Nutzungsprofile von Gebäudezonen – sinngemäß fort.
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Anhaltspunkte, wie nach Energieeinsparverordnung 2002 und 2004
der Begriff der „Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen“
verstanden werden konnte, können aus der Begründung der
Bundesregierung [Begründung zur Regierungsvorlage der EnEV 2002,
Bundesrats-Drucksache 194/01 Seite 48] zur Definition dieses
Begriffs abgeleitet werden: „Auch die Gebäude mit niedrigen
Innentemperaturen werden durch ein konkretes Beheizungsniveau
definiert. Damit wird diese Gebäudegruppe, die nach der
Wärmeschutzverordnung ausschließlich Betriebsgebäude umfasst, um
einige Fälle erweitert, die bislang den Gebäuden mit normalen
Innentemperaturen zugeordnet waren, in der Praxis aber auf
deutlich weniger als 19 °C beheizt werden (z. B. bestimmte
Verkaufsstätten, deren Warensortiment wie etwa verderbliche
Waren einen Betrieb mit niedrigen Innentemperatur erfordert
oder nahelegt). Diese Öffnung soll die Einhaltung des
Wirtschaftlichkeitsgebots des § 5 EnEG bei
solchen Gebäudenutzungen gewährleisten. ....“.
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Bei
der EnEV 2007 muss hinsichtlich der wirtschaftlichen Bewertung
der Nutzungsrandbedingungen bei Nichtwohngebäuden von einer zur
EnEV 2002/2004 konsistenten Sichtweise ausgegangen werden. Somit
sind über die in DIN V 18599-10:2007-02, Tabelle 5 – nur
beispielhaft – aufgeführten typischen Zonen von Betriebsgebäuden
(„Werkstatt, Lager“) hinaus auch weitere Fälle möglich, in denen
eine „Soll-Innentemperatur im Heizfall“ von 17 °C angenommen
werden kann. Darunter fallen regelmäßig
auch die in der Begründung zur EnEV 2002 – ebenfalls
beispielhaft – genannten Fälle von Verkaufsstätten.
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Generell bedarf jedoch die Annahme einer vom Regelfall „21°C“
abweichenden Innentemperatur (17 °C) im Einzelfall einer
Begründung anhand der jeweiligen Nutzungspraxis. Im Falle eines
Nachweises für ein zu errichtendes Gebäude kann dazu z. B. auf
Erkenntnisse bei vergleichbar genutzten Gebäuden verwiesen
werden, im Falle von Berechnungen zur Ausstellung eines
Energieausweises auf die Betriebsweise des betroffenen Gebäudes
selbst.
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Die
Annahmen zur „Soll-Innentemperatur Im Heizfall“ gelten
zonenweise. Zudem sind sie gemäß Anlage 2 Nr. 1.1.1 auch auf die
jeweiligen Zonen des Referenzgebäudes in gleicher Weise
anzuwenden.
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