Frage: Welche Anforderungen stellt die EnEV
an Gebäude, deren Nutzung geändert wird? Ist bei einer Umnutzung § 9 Abs. 1 EnEV
20075 („140-Prozent-Regel“) bzw. Abs. 36 („Bauteilverfahren“) oder Abs. 67 (Neubaustandard) anzuwenden?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der Bauministerkonferenz vom 27.05.2009 veröffentlicht am 19.06.2009:
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In
der Energieeinsparverordnung sind die (bauliche) Änderung und
die Nutzungsänderung ohne bauliche Maßnahmen zu unterscheiden.
An eine reine Nutzungsänderung, also eine Umnutzung eines
Gebäudes ohne Erweiterung oder Ausbau zusätzlicher beheizter
oder gekühlter Räume und ohne Veränderung von Außenbauteilen,
stellt die EnEV keine (neuen) Anforderungen.
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Werden Außenbauteile verändert, so darf dies nach § 11 EnEV
generell nicht zu einer Verschlechterung der energetischen
Qualität des Gebäudes führen. Umfasst die Umnutzung einen Umbau
mit in
Anlage 3 Nr. 1 bis 6 EnEV beschriebenen Veränderungen an
Außenbauteilen, der über den in § 9 Abs. 4 EnEV8 definierten
Umfang („Bagatellgrenzen“) hinausgeht, so sind die Änderungen so
auszuführen, dass (alternativ)
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entweder nach § 9 Abs. 1 EnEV1 bei Wohngebäuden (die
jeweiligen Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und
des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach § 3 Abs. 1 bzw.
bei Nichtwohngebäuden insgesamt
der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4
Abs. 1 und der spezifische, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogene Höchstwert des
Transmissionswärmetransferkoeffizienten nach § 4 Abs. 2 um
nicht mehr als 40 vom Hundert überschritten werden
-
oder nach § 9 Abs. 3 EnEV2 die in Anlage 3 festgelegten
Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile
eingehalten werden.
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Auch
wenn mit dem Umbau die beheizte oder gekühlte Fläche
zusammenhängend um mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmeter
erweitert wird, reicht nach § 9 Abs. 5 EnEV9 die Einhaltung der
in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangs-Koeffizienten für die
betroffenen Außenbauteile aus.
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Erst
wenn die hinzukommende beheizte oder gekühlte Fläche
zusammenhängend größer als 50 Quadratmeter ist, muss dieser
hinzukommende Gebäudeteil (nicht aber der Teil mit bisher schon
beheizten oder gekühlten Flächen) nach § 9 Abs. 6 Satz 1 EnEV3
die Anforderungen an einen Neubau nach § 3 EnEV (Wohngebäude)
bzw. § 4 EnEV (Nichtwohngebäude) erfüllen, wenn nicht die
Ausnahme des § 9 Abs. 6 Satz 2 EnEV 200710
eingreift.
Fußnoten:
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künftig
§ 9 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2009.
-
künftig
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2009.
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künftig
§ 9 Abs. 5 EnEV 2009.
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künftig
§ 9 Abs. 3 EnEV 2009.
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künftig
§ 9 Abs. 4 EnEV 2009.
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Entfällt ab 1. Oktober 2009 mit
Inkrafttreten der
EnEV 2009.
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