Energieausweis und EnEV 2007

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DIBt: Auslegungen zur EnEV EnEV 2007: Auslegung zu § 9 i. V. m. Anlage 3

Umnutzung und Umbau von Gebäuden


Frage: Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, deren Nutzung geändert wird? Ist bei einer Umnutzung § 9 Abs. 1 EnEV 20075 („140-Prozent-Regel“) bzw. Abs. 36 („Bauteilverfahren“) oder Abs. 67 (Neubaustandard) anzuwenden?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz vom 27.05.2009 veröffentlicht am 19.06.2009:

  1. In der Energieeinsparverordnung sind die (bauliche) Änderung und die Nutzungsänderung ohne bauliche Maßnahmen zu unterscheiden. An eine reine Nutzungsänderung, also eine Umnutzung eines Gebäudes ohne Erweiterung oder Ausbau zusätzlicher beheizter oder gekühlter Räume und ohne Veränderung von Außenbauteilen, stellt die EnEV keine (neuen) Anforderungen.

  2. Werden Außenbauteile verändert, so darf dies nach § 11 EnEV generell nicht zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität des Gebäudes führen. Umfasst die Umnutzung einen Umbau mit in
    Anlage 3 Nr. 1 bis 6 EnEV beschriebenen Veränderungen an Außenbauteilen, der über den in § 9 Abs. 4 EnEV8 definierten Umfang („Bagatellgrenzen“) hinausgeht, so sind die Änderungen so
    auszuführen, dass (alternativ)

    • entweder nach § 9 Abs. 1 EnEV1 bei Wohngebäuden (die jeweiligen Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach § 3 Abs. 1 bzw. bei Nichtwohngebäuden insgesamt
      der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Abs. 1 und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Höchstwert des Transmissionswärmetransferkoeffizienten nach § 4 Abs. 2 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschritten werden

    • oder nach § 9 Abs. 3 EnEV2 die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile eingehalten werden.

  3. Auch wenn mit dem Umbau die beheizte oder gekühlte Fläche zusammenhängend um mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmeter erweitert wird, reicht nach § 9 Abs. 5 EnEV9 die Einhaltung der in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangs-Koeffizienten für die betroffenen Außenbauteile aus.

  4. Erst wenn die hinzukommende beheizte oder gekühlte Fläche zusammenhängend größer als 50 Quadratmeter ist, muss dieser hinzukommende Gebäudeteil (nicht aber der Teil mit bisher schon beheizten oder gekühlten Flächen) nach § 9 Abs. 6 Satz 1 EnEV3 die Anforderungen an einen Neubau nach § 3 EnEV (Wohngebäude) bzw. § 4 EnEV (Nichtwohngebäude) erfüllen, wenn nicht die Ausnahme des § 9 Abs. 6 Satz 2 EnEV 200710 eingreift.

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Fußnoten:

  1. künftig § 9 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2009.

  2. künftig § 9 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2009.

  3. künftig § 9 Abs. 5 EnEV 2009.

  4. künftig § 9 Abs. 3 EnEV 2009.

  5. künftig § 9 Abs. 4 EnEV 2009.

  6. Entfällt ab 1. Oktober 2009 mit Inkrafttreten der EnEV 2009.

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