Frage: Für ein bestehendes
Verwaltungsgebäude mit mehr als 1000 m² Nutzfläche wurde 2005 der Bauantrag
gestellt. Da in dem Gebäude öffentliche Dienstleistungen für eine große Anzahl
von Menschen erbracht werden, hat der Eigentümer ab 1. Juli 2009 an einer für
die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle den Energieausweis auszuhängen. Auf
welcher Grundlage sind die Nachweise zu führen? Welcher Energieausweis darf in
diesem Fall zum Aushang verwendet werden?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der Bauministerkonferenz vom 27.05.2009 veröffentlicht am 19.06.2009:
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Auf
die Errichtung von Gebäuden, für die vor dem 1. Oktober 2007 der
Bauantrag gestellt wurde, ist gemäß § 28 Abs. 3 EnEV 2007 die
Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden, d.h. die
Berechnung der energetischen Kennwerte, z. B. des
Jahres-Primärenergiebedarfs, erfolgt insbesondere auf Grundlage
der Normen DIN V 4108-6:2003-06 und DIN V 4701-10:2003-08.
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Die
Übergangsvorschriften nach § 29 Abs. 3 EnEV 2007 sehen vor, dass
z. B. Energiebedarfsausweise nach EnEV 2004 als Energieausweise
im Sinne des § 16 Abs. 3 EnEV 2007 gelten, sofern der Tag der
Ausstellung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Ist in einem
Gebäude, für das vor dem 1. Oktober 2007 der Bauantrag gestellt
wurde, ein Energieausweis auszuhängen, so ist hierfür der
Ausweis entsprechend der zugrunde liegenden Rechtsvorschrift (z.
B. Energiebedarfsausweis nach EnEV 2004 i. V. mit der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 EnEV 2004) zu
verwenden.
-
Berechnungsergebnisse nach früherem Recht, z. B. nach EnEV 2004,
lediglich in ein Ausweismuster nach EnEV 2007 zu übertragen, ist
nicht zulässig. Sofern der Eigentümer ein Ausweismuster nach
EnEV 2007 aushängen möchte, wäre hierfür zusätzlich ein Nachweis
auf Grundlage der in EnEV 2007 festgelegten
Berechnungsvorschriften (DIN V 18599) zu führen.

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