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Verbrauchs-Energieausweis für drei baugleiche
Wohnhäuser im Bestand mit gemeinsamer Heizung
Ein Energieberater und Aussteller von
Energieausweisen soll für drei zusammenstehende, baugleiche Wohngebäude im
Bestand einer Wohnungsgesellschaft er die Verbrauchs-Energieausweise gemäß der
geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ausstellen. Die drei Wohnhäuser
verfügen über das gleiche Baujahr, den gleiche Gebäudehülle sowie gleiche
Grundrisse. Die Wohnhäuser werden von einer gemeinsamen Heizzentrale versorgt.
Die Heizungsverbräuche dieser Zentrale betreffen demnach alle drei Wohnhäuser.
Der Energieberater fragt uns ob er für die drei Wohnhäuser einen gemeinsamen
Energieausweis auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs ausstellen
darf.
Frage: Ist es erlaubt für drei baugleiche Wohnhäuser mit einer
gemeinsamen Heizzentrale einen gemeinsamen Verbrauchs-Energieausweis
auszustellen?
Antwort:
17.06.2009 - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten
Verbrauchs-Energieausweis
für drei baugleiche Wohnhäuser im Bestand mit gemeinsamer
Heizung
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Heizungsanlage im
Wohnbestand erneuern:
Verpflichtende Fristen und Termine für Eigentümer
Ein Eigentümer hat vor zwei Jahren in einem
alten Wohnhaus Baujahr 1958 die 1964 eingebaute Heizungsanlage durch eine
Luft-/Wasser-Wärmepumpe ersetzt. Die alte Heizungsanlage hätte nach den
Messergebnissen noch weiter betrieben werden dürfen. Der Bruder des Eigentümers,
der sich an der Heizungserneuerung finanziell beteiligen musste, bezweifelt nun,
ob die alte Heizung hätte erneuert werden müssen. Unser Fragesteller hat gehört,
dass es ein Gesetz oder eine Verordnung gäbe, die den Betrieb einer derartigen
alten Heizanlage seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr zulässt. Er fragt uns welche
gesetzliche Regelung hier wohl greifen könnte.
Fragen: Stimmt es, dass seit dem 1. Januar 2009 der Eigentümer die alte
Heizungsanlage aus dem Jahr 1964 nicht mehr hätte betreiben dürfen? Welches
Gesetz oder Verordnung schreibt in diesem Praxisfall die Heizungserneuerung vor?
Antwort:
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Heizungsanlage
im Wohnbestand erneuern:
Verpflichtende Fristen und Termine für Eigentümer
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Überwachung von
Heizungsanlagen in Gebäuden:
Heiz- / Warmwasserleitungen EnEV-gerecht dämmen
Ein Eigentümer und Bauherr berichtet über
Probleme in seinem Neubau Baujahr 2005. Im Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2005)
hat er im § 7 (Überwachung), Absatz 5, unter Punkt 1 folgende Regelung gefunden:
„eine Überwachung von Anlagen mit einer geringen Wärmeleistung entfällt…" Er
fragt uns auf welche Leistungsgrenze sich der Ausdruck „geringen Wärmeleistung“
bezieht, ab deren die Überwachung entfällt. In seinem Neubau hat der
Heizungsinstallateur die Warmwasserleitungen nur zu 50 Prozent (%) gemäß der im
Baujahr 2005 geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2004) gedämmt. Diese
hätten jedoch aus der Sicht unseres Fragestellers zu 100 % gedämmt werden
müssen, weil die Warmwasserleitungen auch im Zirkulationskreislauf mit
eingebunden sind. Auch die Heizkörperleitungen wurden nur zu 50 % nach EnEV 2004
gedämmt, obwohl sie auf der Bodenplatte gegen Erdreich verlegt wurden, bzw.
jetzt befinden sie sich unter dem Estrich.
Der Bauherr fragt uns ob er gegen den Installateur Ansprüche erheben kann, weil
dieser aus seiner Sicht gegen die EnEV verstoßen hätte.
Fragen: Kann der Bauherr in diesem Fall gegen den Installateur vorgehen,
weil dieser nach Meinung unseres Fragestellers gegen die EnEV verstoßen hat?
Antwort:
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Überwachung
von Heizungsanlagen in Gebäuden:
Heiz- und Warmwasserleitungen EnEV-gerecht dämmen
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