Energieausweis und EnEV 2007

. Verbrauchs-Energieausweis / Heizung erneuern und überwachen
Energieausweis Wohnbestand - Verbrauchs-Energieausweis für drei baugleiche Wohnhäuser gemeinsamer Heizung .
- Heizungsanlage im Wohnbestand erneuern: Verpflichtende Fristen und Termine .
- Heizung überwachen: Heiz- und Warmwasserleitungen EnEV-gerecht dämmen .
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Verbrauchs-Energieausweis für drei baugleiche
Wohnhäuser im Bestand mit gemeinsamer Heizung

Ein Energieberater und Aussteller von Energieausweisen soll für drei zusammenstehende, baugleiche Wohngebäude im Bestand einer Wohnungsgesellschaft er die Verbrauchs-Energieausweise gemäß der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ausstellen. Die drei Wohnhäuser verfügen über das gleiche Baujahr, den gleiche Gebäudehülle sowie gleiche Grundrisse. Die Wohnhäuser werden von einer gemeinsamen Heizzentrale versorgt.
Die Heizungsverbräuche dieser Zentrale betreffen demnach alle drei Wohnhäuser. Der Energieberater fragt uns ob er für die drei Wohnhäuser einen gemeinsamen Energieausweis auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs ausstellen darf.

Frage: Ist es erlaubt für drei baugleiche Wohnhäuser mit einer gemeinsamen Heizzentrale einen gemeinsamen Verbrauchs-Energieausweis auszustellen?

Antwort: 17.06.2009  - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten

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- Heizungsanlage im Wohnbestand erneuern:
Verpflichtende Fristen und Termine für Eigentümer

Ein Eigentümer hat vor zwei Jahren in einem alten Wohnhaus Baujahr 1958 die 1964 eingebaute Heizungsanlage durch eine Luft-/Wasser-Wärmepumpe ersetzt. Die alte Heizungsanlage hätte nach den Messergebnissen noch weiter betrieben werden dürfen. Der Bruder des Eigentümers, der sich an der Heizungserneuerung finanziell beteiligen musste, bezweifelt nun, ob die alte Heizung hätte erneuert werden müssen. Unser Fragesteller hat gehört, dass es ein Gesetz oder eine Verordnung gäbe, die den Betrieb einer derartigen alten Heizanlage seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr zulässt. Er fragt uns welche gesetzliche Regelung hier wohl greifen könnte.

Fragen:
Stimmt es, dass seit dem 1. Januar 2009 der Eigentümer die alte Heizungsanlage aus dem Jahr 1964 nicht mehr hätte betreiben dürfen? Welches Gesetz oder Verordnung schreibt in diesem Praxisfall die Heizungserneuerung vor?

Antwort: 17.06.2009  - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten

Antwort im Premium-Bereich Heizungsanlage im Wohnbestand erneuern:
     Verpflichtende Fristen und Termine für Eigentümer

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- Überwachung von Heizungsanlagen in Gebäuden:
Heiz- / Warmwasserleitungen EnEV-gerecht dämmen

Ein Eigentümer und Bauherr berichtet über Probleme in seinem Neubau Baujahr 2005. Im Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2005) hat er im § 7 (Überwachung), Absatz 5, unter Punkt 1 folgende Regelung gefunden: „eine Überwachung von Anlagen mit einer geringen Wärmeleistung entfällt…" Er fragt uns auf welche Leistungsgrenze sich der Ausdruck „geringen Wärmeleistung“ bezieht, ab deren die Überwachung entfällt. In seinem Neubau hat der Heizungsinstallateur die Warmwasserleitungen nur zu 50 Prozent (%) gemäß der im Baujahr 2005 geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2004) gedämmt. Diese hätten jedoch aus der Sicht unseres Fragestellers zu 100 % gedämmt werden müssen, weil die Warmwasserleitungen auch im Zirkulationskreislauf mit eingebunden sind. Auch die Heizkörperleitungen wurden nur zu 50 % nach EnEV 2004 gedämmt, obwohl sie auf der Bodenplatte gegen Erdreich verlegt wurden, bzw. jetzt befinden sie sich unter dem Estrich.
Der Bauherr fragt uns ob er gegen den Installateur Ansprüche erheben kann, weil dieser aus seiner Sicht gegen die EnEV verstoßen hätte.

Fragen: Kann der Bauherr in diesem Fall gegen den Installateur vorgehen, weil dieser nach Meinung unseres Fragestellers gegen die EnEV verstoßen hat?

Antwort: 17.06.2009  - nur für unsere Premium-Zugang Abonnenten

Antwort im Premium-Bereich Überwachung von Heizungsanlagen in Gebäuden:
     Heiz- und Warmwasserleitungen EnEV-gerecht dämmen

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart