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Kurzinfo:
Energieausweis Wohnbestand Baudenkmal
Unsere Fragesteller besitzen ein Wohnhaus, welches unter Denkmalschutz steht
sowie einige weitere Wohnungen in denkmalgeschützten Wohnhäusern im Bestand. Es
stellt sich die Frage, inwieweit bei denkmalgeschützten Häusern oder Wohnungen
in denkmalgeschützten Wohnhäusern ein Energieausweis gemäß
Energieeinsparverordnung (EnEV) notwendig ist. Müssen die Eigentümer auch
Energieausweise ausstellen lassen? Welche Version ist
aussagekräftiger: der Bedarfs-Energieausweis oder der Verbrauchs-Energieausweis?
|Aspekte
|Chancen
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort

Aspekte:
Wohngebäude, Wohnhaus, Wohnung, Bestand, Denkmal, Baudenkmal,
denkmalgeschützt, Baudenkmalliste, Energieausweis, Bedarf, Verbrauch, Verkauf,
Neuvermietung, Verkäufer, Vermieter, Energieausweis, Sanierung, Modernisierung,
EnEV, Sonderstellung, Ausnahme
Chancen: Wer ein
denkmalgeschütztes Wohnhaus besitzt oder erwirbt muss die Anforderungen des
Denkmalschutzes des Bundeslandes kennen und beachten. Diese können manchmal im
Gegensatz zu den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) stehen.
Deshalb räumt die EnEV den Besitzern auch die Möglichkeit ein, sich auf Antrag
von den Nachrüstpflichten im Bestand befreien zu lassen.
Praxis:
Unsere Fragesteller besitzen ein Wohnhaus, welches
unter Denkmalschutz steht sowie einige weitere Wohnungen in denkmalgeschützten
Wohnhäusern im Bestand.
Probleme:
Es stellt sich die Frage, inwieweit bei
denkmalgeschützten Häusern oder Wohnungen in denkmalgeschützten Wohnhäusern ein
Energieausweis gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) notwendig ist.
Fragen: Müssen die
Eigentümer für denkmalgeschützte Wohnhäuser auch Energieausweise ausstellen
lassen? Welche Version des Energieausweises ist
aussagekräftiger? Ist es der Bedarfsausweis oder der Verbrauchsausweis?
ANTWORT vom 19.08.2008, Autorin: Melita Tuschinski,
Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Herausgeberin EnEV-online.de
Baudenkmäler nehmen in eine
Sonderstellung ein.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) räumt den denkmalgeschützten
Gebäuden eine Sonderstellung ein. Im § 2 "Begriffsbestimmungen" sind
sie im neu hinzugekommenen Punkt 3a definiert: "3a. sind
Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte Gebäude oder
Gebäudemehrheiten,"
|EnEV
2007 § 2 Begriffsbestimmungen
Kein Energieausweis bei Verkauf oder Neuvermietung
Eine der Neuerungen der EnEV 2007 ist, dass sie bei Verkauf und
Neuvermietung im Baubestand einen Energieausweis vorschreibt. Dieses
regelt sie im § 16 "Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen", Absatz 2.
Wird ein denkmalgeschütztes Gebäude oder Teile davon jedoch nur verkauft oder neu vermietet, muss
gemäß EnEV § 16,
Absatz 4 kein Energieausweis ausgestellt werden: "(4) ... Auf Baudenkmäler
ist Absatz 2 nicht anzuwenden."
|EnEV
2007 § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
Energieausweis bei Modernisierungs-Maßnahmen
Wenn allerdings ein denkmalgeschütztes Gebäude modernisiert oder
erweitert wird, kann es durchaus sein, dass ein Energieausweis
ausgestellt werden muss, wie es die EnEV im § 16 "Ausstellung und
Verwendung von Energieausweisen" im Absatz 1 fordert:
EnEV 2007 - § 16 Ausstellung
und Verwendung von Energieausweisen
"(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr
sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des
Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein
Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter
Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig
gestellten Gebäudes ausgestellt wird. Satz 1 ist entsprechend
anzuwenden, wenn
- an einem Gebäude
Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 vorgenommen
oder
- die Nutzfläche der
beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als
die Hälfte erweitert wird
und dabei für das gesamte
Gebäude Berechnungen nach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden. Der
Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."
|EnEV
§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
Aussagekraft Energieausweis: Bedarf oder Verbrauch
Auf die zweite Frage zur Aussagekraft zu den verschiedenen
Energieausweise kann ich hier nur kurz antworten: Aus meiner Sicht
ist der Bedarfs-Energieausweis empfehlenswert, weil er das Gebäude
im Blick hat, d.h. die bauliche Substanz und die Anlagentechnik:
-
Der Bedarfs-Ausweis setzt
voraus, dass sich der Aussteller mit der baulichen Substanz und
der Anlagentechnik des Gebäudes befasst.
|Was
zeigt der Bedarfs-Energieausweis gemäß EnEV 2007?
-
Der Verbrauchs-Ausweis
dokumentiert lediglich den Energie-Verbrauch der bisherigen
Nutzer des Gebäudes.
|Was
zeigt der Energieausweis auf der Grundlage des Verbrauchs?
Fazit:
Für ein denkmalgeschütztes Wohngebäude muss der Eigentümer keinen
Energieausweis ausstellen lassen, wenn er lediglich eine Wohnung oder das
ganze Wohnhaus verkaufen oder neu
vermieten will. Will er jedoch das Baudenkmal ändern, d.h.
modernisieren oder durch einen Anbau oder Ausbau erweitern, kann es
durchaus sein, dass ein Energieausweis ausgestellt werden muss.

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