Frage: Wie können Maßnahmen bei
Sichtfachwerk gemäß Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe f) unter Berücksichtigung der
Schlagregenbeanspruchung durchgeführt werden?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der
Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:
1. Nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. und
Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe f) EnEV sind bei der Neuausfachung von Fachwerkwänden
die Anforderungen nach Anlage 3, Tabelle 1 Zeile 1a einzuhalten, es sei denn,
nicht das Gebäude als Ganzes hält die Anforderung nach Absatz 1 ein.
2. Sind die jeweilig zu betrachtenden
Fassadenbereiche der Schlagregenbeanspruchungsgruppe II oder III nach DIN 4108-3
zuzuordnen, sind auf Grund bestehender Regeln der Technik reine Ausfachungen
nicht möglich. Je nach Maßnahme kommt nach diesen Regeln eine äußere Bekleidung
oder ein Außenputz in Betracht, die den Tatbestand einer zusätzlichen Schale
erfüllen. In diesem Fall gilt Anlage 3, Nr. 1 Buchstabe b).
3. Ist der jeweilig zu betrachtende
Fassadenbereich der Schlagregenbeanspruchungsgruppe I nach DIN 4108-3 zuzuordnen
und liegt dieser in besonders geschützter Lage, gilt Anlage 3, Nr. 1 Buchstabe
f) ohne Einschränkungen. Eine bauphysikalische Betrachtung der wärme- und
feuchttechnischen Zusammenhänge in Bezug auf die Tauwasserbildung und die damit
verbundene Gefahr der Schimmelpilzbildung ist zu empfehlen.
4. Ist die jeweilig zu betrachtende Fassade der
Schlagregenbeanspruchungsgruppe I nach DIN 4108-3 in ungeschützter Lage
zuzuordnen, ist es nach bestehenden technischen Regeln für die Fachwerksanierung
notwendig, dass die Fuge Gefach/Holz so ausgebildet wird, dass sowohl die
Austrocknung von eingedrungenem Schlagregenwasser als auch die erforderliche
Luftdichtigkeit der Gesamtkonstruktion sichergestellt werden kann. Nach den
vorliegenden Regeln in diesem Bereich (z. B. WTA-Merkblätter 8-1 bis 8-9) müssen
dafür spezielle Gefachmaterialien eingesetzt werden, die dieser Anforderung
gerecht werden. Dabei ist der maximal mögliche Wärmeschutz zu realisieren.
Dennoch sind mit den einzusetzenden Materialien die vorgeschriebenen Werte nach
Anlage 3, Tabelle 1, Zeile 1a nicht zu erreichen. Deshalb kann hier vom
Tatbestand einer unbilligen Härte nach § 25 EnEV ausgegangen werden.
5. § 7 EnEV gilt nicht für Änderungen von
Gebäuden; insoweit ist nur der bauordnungsrechtliche Mindestwärmeschutz
anwendbar. Es gilt in jedem Fall § 11 Abs. 1 EnEV, wonach die energetische
Qualität nicht verschlechtert werden darf.
6. Die o. g. Auslegung erfolgt unbeschadet der
Regelung nach § 24 Abs. 1 EnEV für Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte
Bausubstanz.
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