Hinweis zur EnEV 2009: Die hier wiedergegebene
offizielle Auslegung bezieht sich auf die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007).
Sie war von 1. Oktober 2007 bis einschließlich 30. September 2009 in Kraft. Zur
aktuellen EnEV 2009 hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) am 17.
Dezember 2009 folgende Auslegung veröffentlicht:
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Primärenergiefaktoren bei Wärmeversorgungsnetzen
Frage: Welcher
Primärenergie-Umwandlungsfaktor ist bei Fern- oder Nahwärmenetzen mit
unterschiedlichen Arten der Wärmeerzeugung zu verwenden?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der
Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:
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Im Rechenverfahren nach DIN V 4701-10:2003-06,
geändert durch A1:2006-12, auf das die EnEV nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit
Anlage 1 Nr. 2.1.1 verweist, kann der zur Berechnung erforderliche
Primärenergiefaktor für Fern- oder Nahwärme pauschal nach Tabelle C.4-1 (Spalte
B in der geänderten Norm) oder durch Berechnung nach Nr. 5.4.1 oder 5.4.2 der
Norm ermittelt werden. Das bei Nichtwohngebäuden anzuwendende
Berechnungsverfahren enthält entsprechende Festlegungen (DIN V 18599:2007-02,
Teil 1 Anhang A). Im Folgenden wird hierauf nicht gesondert eingegangen.
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Bei der pauschalen Ermittlung nach Tabelle
C.4-1 kann als Randbedingung entweder die Bereitstellung der Wärme durch Anlagen
mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlagen; Primärenergiefaktor bei fossilen
Brennstoffen: 0,7; bei erneuerbaren Brennstoffen: 0,0) oder durch Heizwerke
(Primärenergiefaktor bei fossilen Brennstoffen: 1,3; bei erneuerbaren
Brennstoffen: 0,1) angenommen werden. Erfolgt eine Wärmebereitstellung
vollständig auf eine der genannten Arten, kann der Planer die pauschalen
Faktoren nutzen.
In der Regel liegt jedoch ein Mischfall
unterschiedlicher Wärmeerzeuger vor. Für diese Fälle haben die genannten
pauschalen Angaben keine Gültigkeit. Der Primärenergiefaktor muss in diesem Fall
für das konkrete Wärmeversorgungssystem nach Nr. 5.4.1 (oder im Falle geplanter
Netze nach 5.4.2) der Norm DIN V 4701-10 ermittelt werden. Die Ermittlung darf
gemäß Nr. 5.4.1 DIN V 4701-10 nur auf der Grundlage "... der buchhalterischen
Jahresabschlussbilanz und kaufmännisch nachweisbarer Energiebilanzen ..."
erfolgen; zumindest bei geplanten Netzen nur durch unabhängige Sachverständige.
Sie ist nicht Aufgabe des Planers. Stammt die Wärme eines Fern- oder
Nahwärmenetzes nicht ausschließlich aus KWK-Anlagen oder aus Heizwerken mit
erneuerbarem Brennstoff und hat der Wärmelieferant den Primärenergiefaktor des
Netzes nicht nach der technischen Regel bestimmt und vorgelegt, so ist der
Primärenergiefaktor der Wärme mit 1,3 anzusetzen.
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