Frage: Nach § 6 EnEV 2007 sind zu
errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche
einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der
Technik abgedichtet ist. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit außen liegender
Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anlage 4 Nr. 1 EnEV 2007 genügen.
Im Bereich der Wärmetausch- und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant,
die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind (z.
B. Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten). Müssen diese
Öffnungen/Einrichtungen ebenfalls den Anforderungen nach § 6 EnEV 2007 genügen?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der
Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:
1. Die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 EnEV 2007
sollen sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes unnötiger
Wärmeverlust durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder
sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden.
Geplante Undichtigkeiten, die aufgrund anderer ordnungsrechtlicher Anforderungen
für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen und der
dort vorgesehenen Größe entsprechen, werden von dieser Dichtheitsanforderung
nicht erfasst.
2. Unbeschadet davon gibt es sinnvolle technische
Möglichkeiten, derartige Öffnungen/Einrichtungen verschließbar auszuführen. Auch
Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können durch
zweckdienliche Detektion oder manuell gesteuert geöffnet werden.
Damit kann die Dichtheit der wärmetauschenden
Umfassungsfläche hinreichend sichergestellt werden, obgleich die EnEV dies
gesetzlich nicht fordert.
3. Bei der Nutzung des Prüfverfahrens nach der DIN
EN 13829 (Anlage 4 EnEV 2007) dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet
werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen.
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