Frage: Anlage 1 Nr. 2.7 Satz 3 EnEV 2007
eröffnet für gleichzeitig erstellte, aneinander gereihte Wohngebäude die
Möglichkeit einer gemeinsamen Berechnung. Gilt dabei hinsichtlich der Begrenzung
des Jahres-Primärenergiebedarfs (§ 3 Abs. 1) als Anforderung die Summe der
Einzelanforderungen für die gemeinsam berechneten Einzelgebäude?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der
Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:
1. Anlage 1 Nr. 2.7 Satz 3 EnEV lässt es für
gleichzeitig erstellte, aneinander gereihte Wohngebäude zu, diese beim Nachweis
wie ein zusammenhängendes Gebäude zu behandeln. Satz 4 stellt zusätzlich klar,
dass die Pflicht zur Ausstellung eines Energiebedarfsausweises für die
Einzelgebäude davon unberührt bleibt.
2. Die Anforderungen an den
Jahres-Primärenergiebedarf in Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2 EnEV sind jedoch für
große Gebäude schärfer als für kleine Gebäude. Die Verordnung trägt damit dem
Umstand Rechnung, dass nach DIN V 4701-10:2003-08 die Effizienz der
Warmwasserbereitung mit der Gebäudegröße ansteigt. Bei üblichen Reihenhauszeilen
ist jedoch im Allgemeinen nicht von einer gemeinsamen Warmwasserbereitung
auszugehen, so dass für die zu einem Gebäude zusammengefasste Reihenhauszeile
die Verluste der Warmwasserbereitung deutlich höher ausfallen als bei der
Bemessung der Anforderungen in der EnEV zugrunde gelegt ist.
Gleichwohl sind die Anforderungen der Verordnung
hier eindeutig an die Gebäudenutzfläche des Gesamtgebäudes geknüpft. Wird also
eine zusammengefasste Berechnung für eine Reihenhauszeile geführt, so ist für
die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs die Anforderung maßgeblich, die
sich aus der zusammengefassten Gebäudenutzfläche des Gesamtobjekts berechnet.
Der Bauherr wird sich hier im Allgemeinen auch nicht auf die Härtefallregelung
des § 25 Abs. 1 EnEV 2007 berufen können, da es ihm ja unbenommen bleibt, die
Berechnung in klassischer Weise für jedes Gebäude einzeln zu führen und damit
den Vorteil weniger strenger Anforderungen zu erlangen.

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