Frage: Die Angaben über den Energiebedarf
und den Energieverbrauch in Energieausweisen für Nichtwohngebäude sind auf die
Nettogrundfläche zu beziehen. Die technischen Regeln für die Ermittlung dieser
Fläche unterscheiden jedoch nicht hinsichtlich der Frage, ob die einbezogenen
Räume beheizt oder gekühlt werden oder ob sie in keiner Weise thermisch
konditioniert werden.
Inwieweit ist es zulässig, bei der Ermittlung der Nettogrundfläche auch Teile
eines Nichtwohngebäudes mit einzubeziehen, die thermisch nicht konditioniert
werden?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der
Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:
1. Nach § 1 Abs. 1 EnEV gilt diese Verordnung
"1. für Gebäude, deren Räume unter Einsatz von
Energie
beheizt oder gekühlt werden und
2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-,
Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der
Warmwasserversorgung in Gebäuden nach Nummer 1."
2. Die Begriffe „beheizter Raum“ und „gekühlter
Raum“ werden in § 2 Nrn. 4 und 5 in der Weise definiert, dass die jeweilige
Eigenschaft sowohl durch die direkte als auch die indirekte Form (durch
Raumverbund) dieser Konditionierungen begründet wird, wenn die Konditionierung
auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung erfolgt.
3. Der Begriff „Gebäude“ ist in der
Energieeinsparverordnung nicht besonders definiert. Er wird im Kontext,
insbesondere in den Vorschriften zum Energieausweis, allerdings in dem Sinne
benutzt, dass ein Gebäude eine zusammenhängende Bausubstanz ist, die
hinsichtlich der Errichtung, des Verkaufs, der Vermietung, der
Heizkostenerfassung u.s.w. eine wirtschaftliche Einheit bildet. Umgekehrt sind
in den Anlagen 1 und 2 für aneinander gereihte Gebäude, die wirtschaftlich keine
Einheit bilden, z. B. weil sie auf unterschiedlichen Grundstücken errichtet
sind, besondere Vorschriften enthalten, die eine solche zusammenhängende
Bausubstanz eben gerade nicht als ein Gebäude betrachten.
4. Für eine Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
in dem Sinne, dass schon das Vorhandensein eines einzelnen beheizten oder
gekühlten Raums in einem ansonsten thermisch nicht konditionierten Gebäude die
Gültigkeit der Verordnung auch für den nicht konditionierten Teil begründet,
gibt es im Energieeinsparungsgesetz keine Rechtsgrundlage. Die Bestimmung in § 1
muss demzufolge so verstanden werden, dass die Verordnung für Gebäude gilt,
soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden.
5. Für sämtliche in Zusammenhang mit der Bildung
von Kennwerten, aber auch zur Abgrenzung benutzten Flächen in der Verordnung hat
dies zur Folge, dass ausschließlich diejenigen Flächenanteile zu zählen sind,
die nach Maßgabe von § 2 Nrn. 4 und 5 thermisch konditioniert werden. Für
Nichtwohngebäude ist demnach in § 18 i. V. m. § 9 Absatz 2 und Anlage 2 sowie in
§ 19 Abs. 2 EnEV der Begriff „Nettogrundfläche“ zu verstehen als
„Nettogrundfläche des thermisch konditionierten Teils“ eines Gebäudes.
6. Mit dieser Lesart wird einerseits die
Entsprechung zwischen den Nichtwohngebäuden und den Wohngebäuden sichergestellt,
bei denen sich die verwendete Bezugsfläche „AN“ seit jeher aus dem
thermisch konditionierten Gebäudevolumen ableitet. Andererseits werden durch
eine eindeutige Bezugsflächenbestimmung auch bei Nichtwohngebäuden der
Manipulation von energetischen Kennwerten durch willkürliche Einbeziehung nicht
konditionierter Nebenflächen (z. B. Tiefgaragen, Abstellflächen) Grenzen
gesetzt.
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