Frage: Können Energieausweise auch für
Teile eines Wohngebäudes ausgestellt werden?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der
Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:
1. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 EnEV müssen
Energieausweise im Sinne des § 16 EnEV für Gebäude ausgestellt werden. Eine
Ausstellung für Gebäudeteile kommt nach § 17 Abs. 3 Satz 2 EnEV nur für gemischt
genutzte Gebäude in Betracht, wenn die unterschiedlichen Nutzungen (also teils
Wohnnutzung bzw. teils Nichtwohnnutzung) in solchen Gebäuden nach den Regeln des
§ 22 EnEV materiell-rechtlich getrennt behandelt werden müssen.
2. Für die Ausstellung von Energieausweisen und
Modernisierungsempfehlungen kommt es darauf an, was unter einem Gebäude im Sinne
des § 17 Abs. 3 EnEV zu verstehen ist.
Weder das Energieeinsparungsgesetz noch die EnEV 2007 selbst enthalten eine
gesetzliche Definition eines Gebäudes. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnEV spricht bei
der Beschreibung des Anwendungsbereichs lediglich davon, dass die EnEV für
Gebäude gilt, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden.
Ein Zurückgreifen auf den bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff hilft auch nicht
entscheidend weiter, weil diese Begriffsdefinition keine Außenwände verlangt
(vgl. § 2 Abs. 2 Musterbauordnung – MBO 2002).
Zur Abgrenzung von Gebäuden, Gebäudeteilen und
Wohnungen können bestimmte Umstände - meistens mehrere gemeinsam - als
Anhaltspunkte herangezogen werden.
Für ein Gebäude können beispielsweise sprechen: Die selbständige Nutzbarkeit,
ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, die Abgrenzung durch
die wärmeübertragende Umfassungsfläche, eigene Hausnummer, Eigentumsgrenzen,
eigener Eingang, die Trennung durch Brandwände.
3. Unter Berücksichtigung der o. g. Anhaltspunkte
lässt sich Folgendes sagen:
-
Eine
Gebäudereihe wie eine Reihenhauszeile mit mehreren Häusern
besteht aus mehreren Gebäuden. Baugleichheit, die bei
Reihenhäusern sicher nicht selbstverständlich ist, würde, selbst
wenn sie vorläge, aus mehreren Gebäuden noch nicht ein Gebäude
machen. Hierfür spricht auch Anlage 1 Nr. 2.7 Satz 4 EnEV.
Während Anlage 1 Nr. 2.7 Satz 3 EnEV ermöglicht, dass bei der
gleichzeitigen Erstellung aneinandergereihter Gebäude diese
hinsichtlich der energetischen Anforderungen des § 3 EnEV wie
ein Gebäude behandelt werden dürfen, legt Anlage 1 Nr. 2.7 Satz
4 EnEV fest, dass die Vorschriften des Abschnitts 5 über den
Energieausweis hiervon unberührt bleiben. Dies bedeutet, dass
bei der Ausstellung von Energieausweisen eine Behandlung als ein
Gebäude gerade nicht vorgesehen ist. Der Energieausweis ist
demzufolge für jedes einzelne Reihenhaus auszustellen.
-
Vergleichbares gilt für zwei Doppelhaushälften, selbst wenn sie
eine gemeinsame Heizungsanlage aufweisen sollten. Der
Energieausweis ist für jede Doppelhaushälfte gesondert
auszustellen. Zu berücksichtigen ist, dass sowohl Reihenhäuser
als auch Doppelhaushälften häufig nicht baugleich sind und auch
nicht den gleichen Modernisierungszustand aufweisen. Letzterem
kommt auch mit Blick auf die Modernisierungsempfehlungen
besondere Bedeutung zu, da diese Empfehlungen dem etwaigen
Modernisierungsbedarf des jeweiligen Gebäudes Rechnung tragen
müssen.
-
Eine
Eigentumswohnung kann schon vom Begriff her kein Gebäude sein.
Sie befindet sich vielmehr in einem Gebäude und ist Teil dieses
Gebäudes. Der Energieausweis ist für das Gebäude und nicht für
die einzelnen Wohnungen auszustellen.

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