Frage: Wie werden Tiefkühlhäuser bei den
Berechnungen nach der EnEV 2007 behandelt?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der
Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:
1. Nach § 1 Abs. 1 EnEV 2007 gilt diese Verordnung
"1. für Gebäude, deren Räume unter Einsatz von
Energie
beheizt oder gekühlt werden und
2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-,
Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der
Warmwasserversorgung in Gebäuden nach Nummer 1."
2. Für eine Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
in dem Sinne, dass schon das Vorhandensein eines einzelnen beheizten oder
gekühlten Raums in einem ansonsten thermisch nicht konditionierten Gebäude die
Gültigkeit der Verordnung auch für den nicht konditionierten Teil begründet,
gibt es im Energieeinsparungsgesetz keine Rechtsgrundlage. Die Bestimmung in § 1
muss demzufolge so verstanden werden, dass die Verordnung für Gebäude gilt,
soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden.
3. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2007 ist der
Energieeinsatz für Produktionsprozesse nicht Gegenstand der Verordnung.
Ausweislich der Begründung wollte der Verordnungsgeber mit § 1 Abs. 1 Satz 2
klarstellen, dass (im Einklang mit der Europäischen Richtlinie über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) der Energieeinsatz für Heizung und Kühlung
dann nicht Gegenstand der Verordnung ist, wenn damit nicht die Konditionierung
des Raumklimas bezweckt wird. Die Gebäude an sich sind in diesen Fällen jedoch
nicht aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.
4. Tiefkühlhäuser bestehen u. a. aus
Tiefkühlkammern; diese sind in der Regel Bestandteil der Kühlkette für
verderbliche Lebensmittel. Sie dienen der Lagerung und gegebenenfalls auch der
Herstellung der erforderlichen Temperaturzustände dieser Waren in diesem
speziellen Prozess. Je nach Warenart kann dabei die Soll-Temperatur differieren;
auch bei gleicher Soll-Temperatur kann darüber hinaus (je nach umgesetzter
Warenmenge, spezifischer Wärmekapazität der Waren, Art und Anzahl der
Lagervorgänge) der für den Kühlprozess erforderliche Energieeinsatz
unterschiedlich sein. Die wärmetechnische Qualität des Gebäudes hat hierauf nur
bedingt Einfluss. Es handelt sich um Energieeinsatz für Produktionsprozesse im
Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2.
5. In vielen Fällen sind die Tiefkühlkammern
überdies nicht direkt als Bestandteil des sie umgebenden Gebäudes anzusehen,
sondern als gesondert entworfene und produzierte Einbauten in diese Gebäude. Die
bei der Herstellung dieser Kammern anzuwendenden physikalisch-technischen Regeln
und damit auch die Konstruktionsweise ihrer Dämmung sind schon allein wegen des
erheblichen Temperaturgefälles von außen nach innen von denen der Bautechnik
verschieden.
6. Aus den vorgenannten Gründen zählen die Flächen
von Tiefkühlkammern nicht zu den konditionierten Flächen und fallen damit –
ebenso wie die für sie vorgesehene Anlagentechnik – nicht in den Geltungsbereich
der Verordnung.
7. Soweit in Gebäuden mit Tiefkühlkammern andere,
thermisch konditionierte Bereiche enthalten sind, die der Verordnung
unterliegen, sind die erforderlichen Berechnungen für diese Bereiche unter
Ausschluss der Tiefkühlkammern zu führen.
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