Frage: Kann bei einer Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitung innerhalb der Baukonstruktion (z.B. Decke, Außenwand) die nach
Anlage 5 geforderte Dämmung der Rohrleitung durch Bauschichten
der Baukonstruktion ersetzt werden, in der sich die Rohrleitung befindet, wenn
diese die gleiche Dämmwirkung entfalten, wie eine Rohrdämmschale? Wie ist der
Einbau von nichtkonzentrischen
Rohrdämmungen zu bewerten?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der
Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:
1. § 14 Abs. 5 EnEV 2007 legt fest, dass
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden bei
erstmaligem Einbau oder Ersatz in ihrer Wärmeabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen
sind. Anlage 5 EnEV schreibt dabei Mindestdicken von Dämmschichten
vor.
2. Anlage 5 EnEV nimmt Leitungen von
Zentralheizungen soweit vom Grundsatz der Dämmpflicht aus, wie diese sich "in
beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers
befinden und ihre Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen
beeinflusst werden kann".
3. Aus dem hier vom Verordnungsgeber in direkter
Fortschreibung der Heizungsanlagen-Verordnung verwendeten Sprachgebrauch geht
zweifelsfrei hervor, dass Leitungen in Außenbauteilen – wie bisher – nicht von
der Pflicht ausgenommen werden sollen, ansonsten hätte
sich der Verordnungsgeber im Wortlaut auf die Systemgrenzendefinition der Anlage
1 Nr. 1.3.1 bezogen. Die dort zu findende Definition der "wärmeübertragenden
Umfassungsfläche" geht inhaltlich über die Definition der "beheizten Raume"
hinaus – es dürfen in die von dieser Fläche umschlossene "beheizte Zone" auch
solche Räume einbezogen werden, die nicht eindeutig "beheizte Räume" im Sinne
der Definition in § 2 Nr. 4 EnEV 2007 sind.
4. Die abweichende Regelung der DIN V
4701-10:2003-08, wonach Rohrleitungen beim rechnerischen Nachweis dann als "innenliegend"
bewertet werden, wenn sie sich innerhalb der Systemgrenze befinden, bleibt davon
unberührt. Für die Anwendung des Bewertungsmodells
der DIN V 4701-10:2003-08 wird u. a. die Einhaltung der Dämmvorschriften der
Anlage 5 EnEV vorausgesetzt. Somit berücksichtigt der danach berechnete Kennwert
für eine Leitung,
die innerhalb eines Außenbauteils verlegt ist, bereits das Vorhandensein einer
Dämmung gemäß Anlage 5 Tabelle 1 EnEV.
5. Nach Anlage 5 EnEV sind Dämmschichten um die
Rohrleitungen anzuordnen, um den Wärmeverlust zu begrenzen. Als Möglichkeit zum
Ersatz von Dämmstoff wird in Anlage 5 EnEV die Berücksichtigung der Dämmwirkung
der Rohrwandungen zur Begrenzung des Wärmeverlusts
angegeben. Die Berücksichtigung von sonstigen Bauteilschichten, in denen eine
Rohrleitung ggf. verlegt wird, bleibt nach den Maßgaben nach Anlage 5 EnEV außer
Betracht.
6. Die im Nachweis zu berücksichtigende Dämmung
ist generell um die gesamte Rohrleitung konzentrisch anzuordnen. Produkte zur
Rohrdämmung werden durch das Deutsche Institut für Bautechnik im Auftrag der
Länder allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Es ist alternativ möglich, die
Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine nicht konzentrische Anordnung des
Dämmstoffes sicherzustellen, wenn der größere Teil der Dämmstoffumhüllung der
Kaltseite bzw. dem anderen Nutzer (d.h. demjenigen, der die Wärmeabgabe nicht
kontrollieren kann) zugewandt ist. Dabei ist die Gleichwertigkeit der
Dämmwirkung nachzuweisen. Derartige vorgefertigte Rohrdämmungen werden ebenfalls
durch das Deutsche Institut für Bautechnik im Auftrag der Länder allgemein
bauaufsichtlich zugelassen. Der Gleichwertigkeitsnachweis ist im
Zulassungsverfahren zu führen.
7. Im Fall der Rohrleitungsführung in Bauteilen
zwischen verschiedenen Nutzern ist eine Mindestdicke nach Anlage 5 Tabelle 1
gefordert, aber die Systemgrenze bzw. Außenbauteile nicht berührt. Die
Verwendung nicht konzentrisch gedämmter Rohrleitungen in diesem Fall ist
möglich, wenn nach Nr. 6 verfahren oder die Mindestdämmdicke zum anderen Nutzer
bei Einbau der Rohrleitung in eine Dämmschicht oberhalb einer trennenden
Geschossdecke eingehalten wird. Damit wird die Maßgabe des Verordnungsgebers
gemäß amtlicher Begründung der Verordnung zur Begrenzung der unkontrollierten
Wärmeabgabe für mindestens einen Nutzer ausreichend umgesetzt.

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