Frage: Bei der Regelung zur
Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach § 10 Abs. 1 bzw. § 30 Abs. 1 EnEV 2007
gilt der Stichtag „Einbau oder Aufstellung vor dem 01. Oktober 1978“. Wie kann
dieser Stichtag beurteilt werden, wenn beim Eigentümer des Gebäudes keine
Unterlagen vorliegen und das Typenschild des Kessels nur dessen Baujahr
ausweist?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der
Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:
1. Nach § 30 Abs. 1 EnEV 2007 mussten Eigentümer
von Gebäuden Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
beschickt werden und vor dem 01. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden
sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb nehmen;
soweit bestimmte Ertüchtigungen an solchen Heizkesseln vorgenommen wurden, läuft
nach § 10 Abs. 1 EnEV 2007 die Frist für die Außerbetriebnahme am 31. Dezember
2008 aus. Dabei ist die Formulierung „eingebaut oder aufgestellt“ als
„Inbetriebnahme“ bzw. betriebsfertige Installation des Heizkessels zu verstehen.
Der Wortlaut der EnEV ist hier der EG-Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai
1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
beschickten neuen Warmwasserheizkesseln angepasst. Diese Richtlinie enthält
Vorgaben an die Mitgliedstaaten über das „Inverkehrbringen“ (Marktzugang) und
die „Inbetriebnahme“ (Einbau und Aufstellung) der hier in Rede stehenden Kessel.
2. Ein Heizkessel gilt dann als in Betrieb
genommen, wenn er vom Bezirksschornsteinfegermeister abgenommen wurde. Die
Abnahmebescheinigung beschreibt die betriebsfertige Installation
taggenau. Der Zeitpunkt der Kesselherstellung im Werk (Baujahr), die Abnahme des
Gebäudes oder die erstmalige Nutzung des Gebäudes bzw. der Heizungsanlage
spielen dabei keine Rolle.
3. Die Abnahmebescheinigung ist bei den
zuständigen Behörden hinterlegt und auch beim zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister verfügbar und enthält im Zweifelsfalle das für
die Regelung nach § 10 Abs. 1 bzw. § 30 Abs. 1 EnEV 2007 verbindliche Datum.
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