Frage: § 9 Abs. 4 EnEV 2007 enthält einen
bezüglich der Art des Bauteils differenzierten Flächenanteil, bei dessen
Überschreitung die Anforderungen des Absatzes 1 oder 3 zu beachten sind. Wie ist
dabei mit Dächern und unteren Gebäudeabschlüssen zu verfahren, für die
hinsichtlich der “Bagatellregelung“ § 9 Abs. 4 Nr. 2 EnEV gilt?
a) Was ist unter „jeweilige Bauteilfläche“ nach §
9 Abs. 4 Nr. 2 zu verstehen, wenn der obere Gebäudeabschluss aus verschiedenen
geometrisch voneinander getrennten Dachflächen besteht? Ist der 20 %-Anteil auf
die einzelne Fläche oder auf die Gesamtheit der Flächen zu beziehen?
b) Inwieweit gelten die Anforderungen von § 9 Abs.
3 bei Überschreiten der Bagatellgrenze für die restliche nicht betroffene
Bauteilfläche?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der
Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:
1. Die Bagatellgrenze des § 9 Abs. 4 EnEV 2007
soll den Bauherrn vor unverhältnismäßigem Planungs- und Modernisierungsaufwand
bei kleinen Instandsetzungen schützen. Bei Dächern ist im ersten Schritt
festzustellen, inwieweit die wärmetauschende Hüllfläche von einer Änderung
betroffen ist. Bei Dächern (oder auch Terrassen über beheizten Räumen) sind nur
die Flächen von § 9 Abs. 1 oder 3 EnEV 2007 betroffen, die auch Teil der
wärmetauschenden Hüllfläche sind. Der in der Verordnung genannte Anteil von 20 %
bezieht sich lediglich auf diesen Anteil.
2. Unter dem Begriff „jeweiliges Bauteil“ ist das
jeweilige für sich geometrisch abgeschlossene Bauteil zu betrachten. Die
Verordnung differenziert im § 9 Abs. 4 Nr. 2 nicht nach bestimmten
Ordnungsmerkmalen. Es soll nur die Fläche betrachtet werden, die für eine
Änderungsmaßnahme ansteht. Bei Gebäuden mit verschiedenen räumlich getrennten
Dach- bzw. Terrassenkonstruktionen ist jedes Bauteil für sich zu betrachten. Nur
eine geometrisch zusammenhängende Dach- oder Terrassenfläche ist als gemeinsames
Bauteil zu betrachten.
3. Zu der Frage, inwieweit die Anforderungen von §
9 Abs. 3 EnEV 2007 bei Überschreiten der Bagatellgrenze für die restlichen nicht
betroffenen Bauteile gelten, hat die Fachkommission Bautechnik bereits eine
Auslegung beschlossen und veröffentlicht. Danach gelten die Anforderungen nur
für die von der jeweiligen Maßnahme betroffene Bauteilfläche.

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