Frage: In welchen Fällen der Erneuerung des
Außenputzes an Gebäuden werden Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten
der Wand (§ 9 Abs. 3) oder das Gebäude als Ganzes (§ 9 Abs. 1) gestellt?
a) Inwiefern gilt die Anforderung nach Anlage 3,
Nr. 1, Buchstabe e) auch bei einer Grenzbebauung?
b) Gilt Anlage 3, Nr. 1, Buchstabe e), wenn ein
gerissener Putz mit einem neuen Überputz (ggf. unter Verwendung eines
Armierungsgewebes) saniert oder wenn eine Sichtbetonfläche saniert
und beschichtet wird?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
Bautechnik der
Bauministerkonferenz vom 26.02.2008:
1. Nach § 9 Abs. 1 oder 3 EnEV 2007 sind bei
beheizten Räumen in Gebäuden, auf die die Verordnung nach der Definition des
Geltungsbereiches gemäß § 1 i. V. m. § 2 anwendbar ist,
insoweit Anforderungen einzuhalten, als Maßnahmen nach Anlage 3 Nr. 1 bis 6
ausgeführt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt nach Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe e)
auch der Fall, dass bei einer bestehenden Wand mit einem
Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m²·K) der Außenputz erneuert wird.
2. Im Falle von Maßnahmen an Außenwänden - also
auch für die Außenputzerneuerung -
werden keine Anforderungen gestellt, soweit die in § 9 Abs. 4 EnEV 2007
enthaltene Bagatellregelung
zutrifft. Dabei ist der Anteil der von der Maßnahme betroffenen Fläche einer
Orientierung
an der Gesamtfläche des Bauteils Außenwand in dieser Orientierung maßgeblich.
Beträgt dieser Anteil weniger als 20 v. H., so werden keine Anforderungen
gestellt. Dabei gilt
für den Begriff "Orientierung" die Definition, die auch beim
Berechnungsverfahren in Anlage 1
Nr. 3 hinsichtlich der solaren Gewinne Anwendung findet. In den übrigen Fällen
muss nach §
9 Abs. 3 EnEV 2007 die Bauteilfläche, die Gegenstand der Maßnahme ist, den
Anforderungen
genügen. Alle Regelungen des § 9 Abs. 3 EnEV 2007 gelten allerdings dann nicht,
wenn für
das ganze Gebäude ein Nachweis nach § 9 Abs. 1 EnEV 2007 geführt wird.
3. Bei der Festsetzung der Anforderungen unter Beachtung des
Wirtschaftlichkeitsgebots hat
der Verordnungsgeber im Falle des § 9 Abs. 3 EnEV 2007 stets vorausgesetzt, dass
die Anforderung
durch entsprechende Ausführung der ohnehin vom Bauherrn in Angriff genommenen
Baumaßnahme realisiert wird und nicht durch eine zusätzliche Maßnahme. Im Falle
der
Außenputzerneuerung heißt dies, dass nur Dämmungen auf der Außenseite als
Möglichkeit
der Erfüllung der Anforderungen in Betracht gezogen wurden. Deshalb ist davon
auszugehen, dass im Falle einer Außenputzerneuerung die Anforderung der
Energieeinsparverordnung
stets zu einer Änderung der Außenmaße des Gebäudes führt, die ansonsten nicht
erforderlich
wäre. Folglich ist nicht auszuschließen, dass die verordnungsbedingte Ausführung
auf Restriktionen
stößt oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden wäre, die bei einer bloßen
Erneuerung des Putzes nicht auftreten würden.
4. Generell ist bei Grenzbebauung davon auszugehen, dass die Anforderung für die
grenzständige
Wand nicht gilt, weil der Bauherr das Grundstück des Nachbarn nicht - auch nicht
um die
wenigen Zentimeter - überbauen darf. Ein vollständiger Abbruch und die
verordnungsgerechte
Neuerrichtung der betroffenen Wand hingegen ist nicht zumutbar. Die
Voraussetzungen für
eine "unzumutbare Härte" nach § 25 Abs.1 EnEV 2007 sind hier gegeben.
5. Der Festlegung nach Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe e) in der EnEV 2007 liegt eine
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
zugrunde, die vom Abnehmen des Altputzes und dem Neuverputzen ausgeht.
Bei dieser Basis für den Tatbestand in Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe e) EnEV 2007
sind
Abweichungen, die von einem Verbleib des Altputzes ausgehen, in der Regel nach
dem Wirtschaftlichkeitsgebot
des EnEG (§ 5 EnEG) als nicht ausreichend wirtschaftlich anzusehen. Da
bei einer "Putzreparatur" der bestehende Putz nicht abgeschlagen wird, ist
anzunehmen, dass
der Aufbau eines Wärmedämmsystems gegenüber der "Putzreparatur" keine
ausreichende
Amortisation der zusätzlich aufzuwendenden Kosten sicherstellt.
6. Putzreparaturen mit zusätzlichen Farb- oder Putzbeschichtungen sind deshalb
keine Putzerneuerungen
im Sinne von Anlage 3 Nr. 1 e) EnEV 2007, sondern Instandsetzungsmaßnahmen
für den bestehenden Putz.
7. Gleiches gilt für die Instandsetzung geschädigter Betonflächen. Eine
Reparatur geschädigter
Stellen (nach den Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton) mit
einer anschließenden
Beschichtung der Betonoberfläche ist keine Putzerneuerung im Sinne der EnEV.
8. Anlässlich einer Außenputzerneuerung kann die von der Verordnung geforderte
zusätzliche
Wärmedämmung im Einzelfall bei Fensterlaibungen, Dachüberständen, Zierelementen
an der
Fassade, Anschlüssen an angrenzende Gebäude u.s.w. zu zusätzlichen Aufwendungen
oder
Eingriffen in die Gestaltungsfreiheit führen, die den Tatbestand einer
unzumutbaren Härte im
Sinne von § 25 Abs.1 EnEV 2007 erfüllen; dies ist im Einzelfall zu entscheiden.
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