Energieausweis und EnEV 2007

. Energieausweis und EnEV 2007: Fragen und Antworten
   Home + Aktuell
   EnEV Archiv
   EnEV 2007 Praxis
   · Praxis-Dialog
 · Kurz-Info
 · EnEV 2007 Text
 · Praxis-Hilfen
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
.
   Service + Dialog
   Praxis-Hilfen
   EnEV-Newsletter
   Zugang bestellen
   Medien-Service
   EnEV-Archiv
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz

Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog
Energieberater stellt Energieausweis im Wohnbestand aus
Energieausweis erstellen und Angebot erfolgreich kommunizieren
Wie können Energieberater den Nachweis erbringen, dass sie auch die Energieausweise im Wohnbestand ausstellen für Verkauf oder Neuvermietung?

.
14.01.2008 Wulf Bittner, Leiter des Förderprogramms zur Vor-Ort-Beratung im Wohnbestand im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn antwortet auf unsere Fragen.

Kurzinfo: Energieberater, die vor dem 25. April 2007 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für das Förderprogramm „Vor-Ort-Energiesparberatung“ als antragsberechtigt registriert, bzw. anerkannt waren, dürfen gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2007 § 29 Absatz 4) auch die Energieausweise im Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung ausstellen mit den dazugehörenden Modernisierungsempfehlungen.

Aspekte: Energieausweis, Aussteller, Berechtigung, Wohnbestand, Modernisierungsempfehlungen, Verkauf, Neuvermietung, Energieeinsparverordnung, EnEV 2007, Energieausweis § 16 Absatz 2, Übergangsregelungen, § 29 Absatz 4, BAFA, Förderung Vor-Ort-Beratung, antragsberechtigte, registrierte, anerkannte, Energieberater, Nachweis,

Problem + Praxis: Seit dem 1. Oktober 2007 gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2007). Sie regelt auch die bundesweite Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Wohnbestand, die bei Verkauf und Neuvermietung ab 1. Juli 2008 schrittweise Pflicht werden.

Energieberater, die vor dem 25. April 2007 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für das Förderprogramm „Vor-Ort-Energiesparberatung“ als antragsberechtigt registriert, bzw. anerkannt waren, dürfen gemäß EnEV auch die Energieausweise im Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung ausstellen sowie ggf. Modernisierungen empfehlen.

Es gibt keine bundesweite Behörde, welche die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise gemäß EnEV 2007 überprüft. Wer jedoch einen Energieausweis ausstellt, ohne ausstellungsberechtigt zu sein, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeld rechnen.

Ausstellungsberechtigte Fachleute sind angesichts der erwarteten „Auftragswelle“ gut beraten, sich rechtzeitig eine entsprechende Dokumentensammlung zuzulegen, mit der sie bei Bedarf problemlos nachweisen können, dass sie Energieausweise ausstellen dürfen.

Frage: Wie können Energieberater, die vor dem 25. April 2007 vom BAFA als antragsberechtigt anerkannt waren, diese Qualifizierung bei Bedarf nachweisen?

Interview: 14.01.2008 - kostenfrei lesen, Pdf-Format, 7 Seiten:

Antwort in pdf-Format Energieausweis im Wohnbestand

Zum Anfang der Seite

EnEV-Newsletter kostenfrei Erfahren Sie per E-Mail, wenn wir neue Fragen und Antworten veröffentlichen. Unser EnEV-Newsletter informiert Sie ca. alle zwei Wochen und Sie bleiben auf dem Laufenden. Den Newsletter können Sie jederzeit abbestellen.
|
Ihr Nutzen als Abonnent des kostenfreien EnEV-Newsletter

Zum Anfang der Seite

Energieausweis im Wohnbestand

Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) regelt auch bundesweit, wer die Energieausweise bei Verkauf und Neuvermietung sowie die dazugehörenden kostengünstigen Modernisierungsempfehlungen im Wohnbestand ausstellen darf.


 Erfahrene Energieberater dürfen Energieausweise ausstellen:

Ab 1. Juli 2008 wird der Energieausweis schrittweise zur Pflicht, wenn eine Wohnung oder ein Wohnhaus im Bestand verkauft oder neu vermietet wird.

In den Übergangsvorschriften der EnEV zum Energieausweis werden auch diejenigen Energieberater als ausstellungsberechtigt erklärt, die vor dem 25. April 2007 vom BAFA als antragsberechtigt registriert, bzw. anerkannt waren.

Hier das entsprechende Zitat aus der Energieeinsparverordnung:

EnEV 2007: § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise

„(4) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz S. 6379) als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.“

Das Bundeskabinett hat diese Regelung am 25. April 2007 folgendermaßen begründet:

EnEV 2007: Begründung zum § 29 Absatz 4 des Kabinettsbeschlusses

„Nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort („Vor-Ort-Beratungsförderung“) erkennt das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Personen als antragsberechtigte Vor-Ort-Berater an. Soweit vom Bundesamt registrierte und anerkannte Personen nicht bereits nach § 21 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind, sollen die bisher zu dem Förderprogramm des Bundes schon zugelassenen und darin tätig gewordenen Fachleute Energieausweise für bestehende Wohngebäude und Modernisierungsempfehlungen ausstellen dürfen. Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen des Programms rechtfertigen insoweit eine auf den Tag des Kabinettsbeschlusses der Bundesregierung zu dieser Verordnung (25. April 2007) bezogene Stichtagregelung zugunsten des Personenkreises, der nach den Förderbestimmungen zugelassen wird, auch wenn nicht alle Anforderungen an die Berufsqualifikation gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind.“

Ausstellungsberechtigte Energieberater

Mittlerweile können potenzielle Auftraggeber für Energieausweise im Bestand auch im Internet ausstellungsberechtigte Fachleute suchen und finden. Die Deutsche Energie-Agentur (dena) hat im Internet eine Datenbank mit Ausstellern von Energieausweisen aufgebaut. Bei Neueintragungen verlangt sie von den Ausstellern, dass sie Kopien der entsprechenden Nachweise für die Berechtigung einsenden, die sie überprüft.

In unserem Fachportal www.EnEV-online.de können sich ausstellungsberechtigte Fachleute in der Rubrik „EnEV-Dienstleister à Energieausweise“ auch präsentieren. Die Ausstellungsberechtigung überprüfen wir jeweils anhand der schriftlichen Erklärung auf dem speziellen Formblatt, das wir aufgrund der EnEV 2007 entwickelt haben.

Dabei fiel uns auf, dass auch Architekten und Ingenieure, die bereits gemäß § 21 EnEV die Voraussetzungen sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohnbestand erfüllen, sehr häufig und gerne ankreuzen, dass sie vom BAFA als antragsberechtigt anerkannt sind - obwohl sie es formal gesehen, nicht nötig hätten. Dieses spricht sicherlich auch für die Bekanntheit und die Anerkennung des BAFA-Förderprogramms zur Vor-Ort-Beratung, sowohl bei den Wohnhausbesitzern als auch bei den antragsberechtigten Energieberatern.

EnEV-Stichtag ist der 25. April 2007

Ausschlaggebend gemäß EnEV 2007 ist das Datum, ab wann das BAFA einen Energieberater als antragsberechtigt registriert bzw. anerkannt hat. Wenn die BAFA-Liste der antragsberechtigten Energieberater vom 24. April 2007 vorliegen würde, wäre der Nachweis für die gelisteten Energieberater leichter zu erbringen.

Bittner: Eine Liste der antragsberechtigten Energieberater zu dem EnEV-Stichtag gibt es aber nicht. Das genannte Datum wurde im BAFA erst bekannt, als der Termin bereits verstrichen war. Es gab aus damaliger Sicht keinen Grund, ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt den aktuellen Sachstand zu dokumentieren. Eine solche Liste vom EnEV-Stichtag wäre aber auch unvollständig, weil sich nicht alle der im Rahmen der bis September 2006 gültigen Richtlinie antragsberechtigten Energieberater für das neue Verfahren registriert haben und somit nicht auf der aktuellen Beraterliste stehen. § 29 der EnEV gilt aber natürlich auch für diesen Personenkreis.


Hinweis: Bitte achten Sie auf die Formulierungen!

Registrierte Energieberater:

EnEV 2007 Übergangsregelungen:

Die Energieeinsparverordnung spricht in den Übergangsregelungen von „… Personen, die … als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.“

BAFA-Förderung Vor-Ort-Beratung:

Für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die Registrierung eines Energieberaters nur ein erster formaler Schritt, mit dem er sein Interesse an Förderprogramm bekundet.


Antragsberechtigte registrierte, bzw. anerkannte Energieberater:

Der Ausdruck „als Antragsberechtigter registriert“ in der EnEV-Formulierung ist im Sinne der BAFA mit dem Begriff „als Antragsberechtigter anerkannt“ gleichzusetzen.


Ab wann gilt ein Energieberater als antragberechtigt?

BAFA-Förderung Vor-Ort-Beratung:

Energieberater gelten vom BAFA als antragsberechtigt anerkannt beginnend mit dem Datum des ersten Zuwendungsbescheides.

EnEV 2007 Übergangsregelungen:

Energieberater, die vom BAFA einen Zuwendungsbescheid erhalten haben, der vor dem 25. April 2007 ausgestellt wurde, gelten im Sinne der EnEV als „als Antragsberechtigte registriert“.
Diese Energieberater sind gemäß EnEV § 29 berechtigt, die Energieausweise im Wohnbestand gemäß EnEV § 16 Absatz 2 bei Verkauf und Neuvermietung auszustellen sowie Modernisierungen gemäß EnEV § 20 zu empfehlen.


Praxisbeispiel:

Ein Energieberater hat sich am 20. April 2007 beim BAFA neu registriert und damit sein Interesse am Förderprogramm bekundet. Am 1. Juni 2007 reicht er seinen ersten Förderantrag ein und wird vom BAFA auf seine Antragsberechtigung überprüft. Das BAFA stellt fest, dass er antragsberechtigt und die Maßnahme förderfähig ist. Am 6. Juni 2007 erteilt das BAFA einen entsprechenden Zuwendungsbescheid.

Ab wann gilt dieser Energieberater als „Antragsberechtigter beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert“ - wie es die EnEV formuliert?

Bittner: Wir prüfen die Antragsberechtigung nur im Rahmen eines konkreten Förderantrags; im konstruierten Beispiel nach dem 1. Juni 2007. Erfolgt auf diesen Antrag ein Zuwendungsbescheid (im Beispiel am 6. Juni 2007), wird damit implizit auch seine Antragsberechtigung bestätigt.

Dieser Energieberater würde beim BAFA ab dem 6. Juni 2007 als antragsberechtigt anerkannt gelten.

Dies wäre nach dem EnEV-Stichtag vom 24. April 2007 und der Energieberater würde, nach meinem Verständnis die Anforderungen der EnEV § 29 Absatz 4 nicht erfüllen und wäre nach dieser speziellen Regelung nicht ausstellungsberechtigt.

Frage: Wie kann ein Energieberater nachweisen, dass er vor dem 25. April 2007 vom BAFA als antragsberechtigt anerkannt war und somit auch die Energieausweise bei Verkauf und Neuvermietung im Wohnbestand ausstellen darf?

Bittner: Es gibt keine offizielle bundesweite Institution, die die Ausstellungsberechtigung gemäß EnEV 2007 überprüft oder Ausstellungsberechtigte zertifiziert. Einen Nachweis wird ein Aussteller wohl nur dann erbringen müssen, wenn ein potenzieller Auftraggeber danach fragt oder er sich aus irgendwelchen Gründen rechtfertigen muss.


Wie können anerkannte Energieberater ihre Antragsberechtigung zur die BAFA-Förderung der Vor-Ort-Beratung nachweisen?

Bittner: Wenn ein Energieberater nachweisen will, dass er vor dem 25. April 2007 vom BAFA als antragsberechtigt anerkannt worden ist, kann er dies auf zwei Arten belegen:

1. Kopie des Zulassungsbescheides vor 2006
Als Nachweis könnte der Energieberater die schriftliche Anerkennung des BAFA, zum Teil auch „Zulassung“ genannt, aus der Zeit vor 2006 vorlegen. Das BAFA prüfte die Antragsberechtigung vor 2006 noch unabhängig von einer Antragsstellung und bestätigte dies durch ein separates Schreiben an den Energieberater.

2. Kopie eines Zuwendungsbescheides vor dem 25. April 2007
Alternativ kann der Energieberater seine Antragsberechtigung auch durch einen Zuwendungsbescheid des BAFA belegen, der vor dem 25. April 2007 ausgestellt wurde. Aus diesem Bescheid kann man automatisch schlussfolgern, dass der Energieberater bereits vor dem EnEV-Stichtag beim BAFA als Antragsberechtigter anerkannt wurde.



Herr Bittner, vielen Dank für Ihre Antworten!

Zum Anfang der Seite

Interview: 14.01.2008 - kostenfrei lesen, Pdf-Format, 7 Seiten:

Antwort in pdf-Format Energieausweis im Wohnbestand

EnEV-Newsletter kostenfrei
Bleiben Sie auf dem Laufenden: Erfahren Sie per
E-Mail, wenn wir neue Informationen in EnEV-online
veröffentlichen. Unser EnEV-Newsletter
informiert Sie ca. alle zwei Wochen per E-Mail.

->
Kostenfrei: EnEV-Newsletter für Fachleute bestellen

Zum Anfang der Seite

Professionelle Praxishilfen download und bestellen

.  
|KURZ-INFO     |PRAXIS-DIALOG     |ENEV 2007 - TEXT    |PRAXIS-HILFEN     |IHRE FRAGEN     |
.
Praxishilfen: Energieausweis und EnEV Praxishilfen: Energieausweis und EnEV

Wichtige Hinweise: Dieses ist eine nichtamtliche EnEV-Fassung ohne Gewähr.

.

       Impressum

© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart