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Frage eines Immobilien-Besitzers: Ist es erforderlich, dass der Energieausweis incl.
Modernisierungs-Empfehlungen dem Kauf- oder Mietinteressenten
zugänglich gemacht wird, oder ist es ausreichend nur den
Energieausweis vorzulegen.
ANTWORT vom 16.10.2007, Autorin: Melita Tuschinski,
Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin in Stuttgart, Redaktion
EnEV-online.de
Die Frage
bezieht sich auf die neue Anforderung der Energieeinsparverordnung
(EnEV 2007) im Bestand bei Verkauf und Neuvermietung den
potenziellen Käufern oder Neumietern den Energieausweis zugänglich
zu machen. Zunächst muss erwähnt werden, dass der Energieausweis
noch nicht verpflichtend ist und dass die neueren Energie-Nachweise
gemäß EnEV 2002 und EnEV 2004 sowie gewisse freiwillige
Energieausweise (beispielsweise der dena-Energiepass) ebenfalls zehn
Jahre lang gelten, wenn der Eigentümer ein Gebäude oder
Nutzungseinheit verkaufen oder neu vermieten will.
|Ab wann sind Energieausweise verpflichtend?
Die
Ausstellung und Verwendung der Energieausweise regelt die neue EnEV
2007 im Paragraph 16 "Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen". Im zweiten Absatz finden sich die Antwort auf die
gestellte Frage:
EnEV 2007, § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen "... (2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein
grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder
Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem
potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem
Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens
unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Satz
1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und
Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing
eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen
Nutzungseinheit." |§
16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
Als Verkäufer oder Vermieter muss der Fragesteller den
Energieausweis spätestens auf Verlangen den potenziellen Käufern
oder Mietern zugänglich machen. Er könnte den Energieausweis
beispielsweise während der Besichtigung im Flur der Wohnung oder im
Treppenhaus des Gebäudes aushängen. Wie anfangs erwähnt, gilt diese
Forderung jedoch erst ab dem Zeitpunkt, wenn die Energieausweise zur
Pflicht werden. Bis dahin, können Verkäufer und Vermieter sich
freiwillige Energieausweise gemäß EnEV 2007 ausstellen lassen, die
zehn Jahre lang gültig bleiben.
Nachtrag
29.08.2008: Im Internet informiert das Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) auch zum Energieausweis.
Hier ist unter anderem zu lesen:
"In
welchen Fällen sind Modernisierungsempfehlungen erforderlich?
Ganz gleich, ob ein Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
ausgestellt wird: Wenn kostengünstige Maßnahmen zur Verbesserung der
Energieeffizienz des Gebäudes möglich sind, müssen dem
Energieausweis für das Gebäude individuelle
Modernisierungsempfehlungen beigefügt werden. Diese geben dem
Eigentümer bzw. potenziellen Käufer wichtige Hinweise für
Verbesserungsmöglichkeiten. Sie können aber keine ausführliche
Energieberatung ersetzen. Ein Muster für Modernisierungsempfehlungen
ist in Anhang 10 der EnEV enthalten. Sind
Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, ist dies in dem Muster zu
vermerken. Die Modernisierungsempfehlungen sind den potenziellen Käufern,
Mietern und Pächtern ebenfalls zugänglich zu machen."
Quelle: www.bmvbs.de/dokumente/-,302.1036538/Artikel/dokument.htm
Die Hervorhebung stammt von der Autorin dieses
Kommentars. Aus diesem Satz geht hervor, dass auch die potenziellen Käufer,
Mieter und Pächter die Modernisierungsempfehlungen - als Anlage zum
Energieausweis - ansehen dürfen.
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