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Problem: Eine Architektin ist bei einem Bauträger im
Rhein-Main-Gebiet in Hessen tätig. Sie entwirft hauptsächlich
Reihenhäuser. Es stellt sich die Frage inwieweit sie für die neueren
Reihenhäuser auch bereits Energieausweise gemäß
Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ausstellen müssen und inwieweit
die Nachweise gemäß EnEV 2002 und EnEV 2004 auch weiterhin gelten.
Fragen: Ab wann müssen sie für die zu übergebenden Reihenhäuser
einen Energieausweis gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2007)
ausstellen? Stimmt es, dass sie keine Energieausweise gemäß EnEV
2007 ausstellen müssen, weil sie die Nachweise gemäß EnEV 2002/2004
ausstellen und diese ebenfalls zehn Jahr gültig bleiben?
ANTWORT vom 12.09.2007, Autorin: Melita Tuschinski,
Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Herausgeberin
EnEV-online.de
Es handelt
sich hier um zwei unterschiedliche Situationen:
1.
Energieausweise für Neubauten: Wenn sie neue Reihenhäuser entwerfen, müssen sie mit dem
Bauantrag ab In-Kraft-Treten der EnEV am 1.10.2007 auch den
Energieausweis gemäß EnEV 2007 ausstellen.
§ 16 Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen: "(1)
Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr
sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer
des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein
Energieausweis nach dem Muster der
Anlage 6 oder
7 unter Zugrundelegung der energetischen
Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird.
... Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen." |EnEV
2007: § 16 Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen, Absatz 1
2.
Energieausweise im Baubestand bei Verkauf und Neuvermietung: Sollte in Zukunft eines der Reihenhäuser verkauft oder neu
vermietet werden, so muss der Eigentümer den potenziellen Käufern
oder Mietern einen Energieausweis zugänglich machen, wenn sie dies
verlangen. Da es sich hier um Wohnhäuser handelt, die nach dem
1. Januar 1966 erbaut wurden, wird der beschriebene
Energieausweis allerdings erst ab 1. Januar 2009 verpflichtend.
§ 16 Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen: "(2) Soll ein mit einem Gebäude
bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an
einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder
Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem
potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt
nach dem Muster der
Anlage 6 oder
7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich,
nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Satz 1
gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter,
Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der
Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer
Wohnung oder einer sonstigen selbständigen
Nutzungseinheit." |EnEV
2007: § 16 Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen, Absatz 2
Gültigkeit
neuerer Energie-Nachweise:
Sollte in den nächsten Jahren eines der Reihenhäuser tatsächlich
verkauft oder neu vermietet werden, kann der Eigentümer den
Energiebedarfsausweis, den er gemäß EnEV 2002, bzw. EnEV 2004
erhalten hatte, den potenziellen Käufern oder Mieter auf Verlangen
zugänglich machen. Er könnte ihn bei der Besichtigung beispielsweise
im Flur oder Treppenhaus aushängen. Diese Energiebedarfsausweise
gemäß EnEV 2002, bzw. EnEV 2004 bleiben auch zehn Jahre lang gültig
ab dem Ausstellungsdatum.
EnEV 2007: § 29 Übergangsvorschriften für
Energieausweise "(3) Energie- und
Wärmebedarfsausweise nach vor dem 1. Oktober 2007
geltenden Fassungen der
Energieeinsparverordnung sowie
Wärmebedarfsausweise nach § 12 der Wärmeschutzverordnung
vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gelten als
Energieausweise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2 und
3;
die Gültigkeitsdauer dieser Ausweise beträgt zehn Jahre ab dem
Tag der Ausstellung..." |EnEV
2007: § 29 Übergangsvorschriften für
Energieausweise
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