Frage: Ein Diplom
Wirtschaftsingenieur (FH) mit Schwerpunkt Maschinenbau und hat zwölf
Jahre lang Erfahrung im Facility Management gesammelt. Zurzeit
absolviert er einen Vor-Ort- Energieberaterkurs bei einem
Weiterbildungs-Anbieter. Da in der Energieeinsparverordnung (EnEV
2007) zwar die Fachrichtung Maschinenbau, jedoch nicht der Abschluss
seines Studiengangs aufgeführt ist, wäre es für ihn von höchstem
Interesse, zu erfahren ob er nach Abschluss des Kurses auch
berechtigt ist Energieausweise auszustellen.
ANTWORT vom 28.08.2007, Autorin: Melita Tuschinski,
Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Herausgeberin
EnEV-online.de
Ausstellungsberechtigung für Wohn- und Nichtwohnbestand:
Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) regelt erstmals
bundesweit wer die Energieausweise im Baubestand ausstellen darf und
zwar für die folgenden Praxisfälle:
 |
Verkauf,
Leasing oder
Neuvermietung: Der Verkäufer / Vermieter muss dem
potenziellen Käufer / Mieter einen Energieausweis zugänglich zu machen,
spätestens unverzüglich, nachdem dieser es verlangt hat. Der Verkäufer /
Vermieter könnte den Energieausweis beispielsweise bei der Besichtigung im
Treppenhaus oder Flur aushängen. |EnEV
2007: § 16 zu
Energieausweisen Absatz 2
|
 |
Öffentlicher Aushang:
Bei großen, öffentlichen Dienstleistungsgebäuden mit regem Publikumsverkehr
muss der Eigentümer den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle aushängen. |EnEV
2007: § 16 zu
Energieausweisen Absatz 3
|
 |
Modernisierungsempfehlungen:
Der Aussteller muss dem Eigentümer mit dem Energieausweis - wenn möglich -
auch Modernisierungen empfehlen, als kurz gefasste fachliche Hinweise für
mögliche Maßnahmen für die kostengünstige
Verbesserungen der
energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz). |EnEV
2007: § 20 zu
Modernisierungsempfehlungen |
Gemäß
EnEV 2007 sind Absolventen von Diplomstudiengängen an Fachhochschulen
in der Fachrichtung Maschinenbau berechtigt Energieausweise für
Wohn- und Nichtwohnbestand auszustellen, wenn sie eine der
geforderten Zusatzqualifikation erfüllen:
 |
Ausbildung:
Während des Studiums haben sie einen Ausbildungsschwerpunkt
im Bereich des energiesparenden Bauens studiert.
|
 |
Berufserfahrung:
Nach dem Studium haben sie mindestens zwei Jahre lang
Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen
Tätigkeitsbereichen des Hochbaus gesammelt.
|
 |
Weiterbildung: Sie haben eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des
energiesparenden Bauens absolviert, deren Inhalte den
Anforderungen der
Anlage 11 EnEV 2007 entspricht.
|
 |
Sachverstand:
Sie sind als vereidigte Sachverständiger öffentlich bestellt
für ein Sachgebiet des energiesparenden Bauens oder für
wesentliche bau- oder anlagentechnische Tätigkeitsbereichen
des Hochbaus. |
Im
geschilderten Fall hat der Fragesteller wohl die nötige
Berufserfahrung gesammelt. Der Vor-Ort-Energieberater-Kurs, den er
absolviert ist sicherlich auf den Wohnbestand ausgerichtet und würde
nicht den gesamten Anforderungen der Anlage 11 der EnEV 2007
entsprechen.
|EnEV
2007: § 21 Ausstellungsberechtigung
für
bestehende Gebäude

EnEV-Newsletter kostenfrei
Bleiben Sie auf dem Laufenden: Erfahren Sie per
E-Mail, wenn wir neue Informationen in EnEV-online
veröffentlichen. Unser EnEV-Newsletter
informiert Sie ca. alle zwei Wochen per E-Mail.
Kostenfrei: EnEV-Newsletter für Fachleute
bestellen


|
|