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Kurzinfo: Energieausweis als Nachweis für Nichtwohngebäude
Eine Baufirma plant ein Gartencenter mit einer „Warmhalle“. Hier
werden auch Geschenkartikel verkauft und ein Cafe lädt die
Kunden zum Verweilen ein. Muss diese Halle die Anforderungen der
Energieeinsparverordnung erfüllen? Muss die Baufirma einen
Energieausweis – für die Halle oder für das Gebäude - erstellen?
|Aspekte
|Chancen
|Probleme
|Praxis
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
Energieausweis,
Energieeinsparverordnung, EnEV, Neubau, Nichtwohngebäude, NWG, Zonierung,
Zone, Zonen, Nutzung, nutzen, Gartencenter, Verkaufszentrum, Cafe, Warmhalle,
Geschenkartikel, Baufirma, Sachverständige, Wärmeschutz, Geltungsbereich, EnEV,
Ausnahmen, Unterglasanlagen, Energieausweis, Nachweis, Anwendung, Baubehörde,
Bauaufsicht
Chancen:
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Energieeffiziente Gebäude planen und bauen:
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) gilt für alle beheizten oder
gekühlten Gebäude. Architekten, Ingenieure und Fachplaner, die
einen Neubau planen und bauen müssen die Anforderungen der EnEV
erfüllen, d.h. ein energieeffizientes Gebäude realisieren.
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Weniger Nachweis-Aufwand bei EnEV-Ausnahmen:
Die EnEV listet jedoch gleich im § 1 (Anwendungsbereich) auch
eine ganze Reihe von Ausnahmen auf, d.h. Gebäudearten, die nicht
unter ihren Anwendungsbereich fallen. Diese müssen nur die
EnEV-Anforderungen gemäß § 12 (Energetische Inspektion von
Klimaanlagen) und § 13 (Inbetriebnahme von Heizkesseln)
einhalten. Von der EnEV ausgenommen sind auch „Unterglasanlagen
und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von
Pflanzen“ – oder kurz: Gewächshaus. Wer ein Gewächshaus plant,
muss nicht die EnEV erfüllen und der Nachweis-Aufwand reduziert
sich auch.
-
Gemischt genutzte Gebäude bewerten:
Eine der Neuerungen der EnEV 2007 im Vergleich zur
vorhergehenden Fassung EnEV 2004 ist die Einteilung in Wohn- und
Nichtwohngebäude. Die EnEV stellt unter schiedliche
Anforderungen an Wohngebäude (§ 3 und Anlage 1) und an
Nichtwohngebäude (§ 4 und Anlage 2). Wird ein Gebäude sowohl als
Wohn- als auch als Nichtwohngebäude genutzt, muss der Aussteller
ggf. zwei Energieausweise erstellen für die jeweiligen
Gebäudeteile. Verkäufer und Vermieter können ihren
unterschiedlichen Interessenten den jeweiligen Energieausweis
vorzeigen.
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Nichtwohngebäude nach Nutzungen berechnen und bewerten: Neu ist
auch die Art und Weise, wie die EnEV 2007 die Energieeffizienz
von Nichtwohngebäuden berechnet und bewertet. Das
Referenzgebäude-Verfahren und das Prinzip der Zonierung des
Gebäudes ermöglicht dem Planer auch spezielle Nutzungen zu
berücksichtigen.
Probleme:
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EnEV-Ausnahmen: In der Baupraxis ist es häufig nicht einfach zu
bestimmen, ob ein Gebäude mit einer bestimmten Nutzung unter den
Anwendungsbereich der EnEV fällt.
-
Nutzungsart bestimmen: Es gibt zahlreiche Gebäude-Nutzungen, die
sich nicht eindeutig auf Wohn- oder Nichtwohngebäude gemäß EnEV
bestimmen lassen.
Praxis: Unser
Fragesteller ist Bauingenieur. In der Bauaufsicht einer Stadtverwaltung ist er
zuständig für die Bauberatung bis Baugenehmigung von neuen Bauvorhaben. Er
wandte sich an uns mit der Frage zu einem Bauvorhaben, das sich in der Planung
befindet. Es handelt sich um ein großes Gartencenter mit einem integrierten Cafe
in der „Warmhalle“. In dieser Halle werden auch Nebensortimente (beispielsweise
Geschenkartikel oder Innendekorationsartikel) verkauft.
Die Baufirma, die das Gartencenter plant, und der beauftragte Sachverständige
für Wärmeschutz behaupten, die Warmhalle mit dem Cafe des Gartencenters falle
nicht unter die Anwendung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007).
Ihrer Ansicht nach handelt es sich hier um eine Unterglasanlage gemäß EnEV § 1,
Absatz 2, Punkt 4 (Anwendungsbereich) – in der Verordnung definiert als
„Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von
Pflanzen“.
Fragen: Fällt die
„Warmhalle“ des Gartencenters mit dem integrierten Cafe nicht unter den
Anwendungsbereich der EnEV? Müssen die Planer keine EnEV-Nachweise für die
„Warmhalle“ mit Cafe erbringen?
Antwort:
23.11.2008
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Energieausweis
für Gartencenter mit integriertem Cafe
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