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Aspekte:
Energieausweis, ausstellen, EnEV 2007, Berechtigung,
Ausstellungsberechtigung, Ausstellungsberechtigt, Neubau, Modernisierung,
Wohnbestand, Nichtwohnbestand
Problem: Ein Absolvent des Studiengangs Verfahrenstechnik
mit Schwerpunkt Anlagen und Prozesstechnik will künftig Energieausweise für
Wohn- und insbesondere Nichtwohnbestand ausstellen. Ist er gemäß EnEV 2007
dazu berechtigt oder müsste er sich zusätzlich weiterbilden und
qualifizieren?
Praxis:
Der Student schließt sein Studium als Diplom-Ingenieur Verfahrenstechnik mit Schwerpunkt
Anlagen und Prozesstechnik schließe gerade ab. Ferner hat er im Juni
2007 eine Fortbildung zum Gebäudeenergieberater des Handwerks
(Hwk) erfolgreich bestanden. Der Kurs hatte im Oktober 2006 begonnen. Zwei
Jahre lang hat er desgleichen diverse Nebentätigkeit im Bereich der Planung
regenerativer Energiesysteme durchgeführt.
Der Fragesteller
ist daran interessiert, künftig sowohl für Wohn- als auch für
Nichtwohngebäude Energieausweise auszustellen. Zusammen mit zwei Kollegen
beabsichtigen er sich als Selbstständige eine neue Existenz zu gründen.
Deshalb ist die Frage der Ausstellungsberechtigung für sie besonders wichtig. In der EnEV
sei jedoch auf
den ersten Blick nur von Maschinenbauern und Elektrotechnikern die Rede.
Frage: Werde
der Absolvent des Studiengangs Verfahrenstechnik nach
dem Studium berechtigt sein Energieausweise auszustellen oder müsste er für Energieausweise für Nichtwohngebäude eine Fortbildung zur
Anwendung der DIN V 18599 zur energetischen Bewertung von Gebäuden
absolvieren?
ANTWORT vom 11.09.2007, Autorin: Melita Tuschinski,
Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Herausgeberin
EnEV-online.de
Berechtigung
Energieausweise auszustellen
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